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Bundestagswahl 2025: Alle Infos zur Briefwahl | ABC-Z

München – Am Sonntag, den 23. Februar 2025, findet in Deutschland die vorgezogene Bundestagswahl statt. Millionen von Wahlberechtigten sind aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. Dies kann entweder am Wahltag selbst in einem Wahlraum stattfinden, oder aber im Vorfeld per Briefwahl. 

Doch wie bekommt man seine Briefwahlunterlagen und was muss man bei der Briefwahl alles beachten?

Generell gilt, dass Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihr Wahlrecht auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben können. Dies ist auch dann möglich, wenn man sich vorübergehend im Ausland befindet. In diesem Fall muss man bei der Gemeinde des Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu ist nicht notwendig.

Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk dieses Wahlkreises wählen.

WICHTIG! Wenn Sie Briefwahl beantragen: Achten Sie auf Ihren Wahlschein! Sie bekommen keinen Ersatz, wenn Sie ihn verlieren.

Alle Infos zur Briefwahl 2025 im Überblick

Wie und wo kann man seine Briefwahlunterlagen beantragen?

Wer in München mittels Briefwahl an der Bundestagswahl teilnehmen möchte, kann die dafür notwendigen Briefwahlunterlagen auf unterschiedlichen Wegen beantragen. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag möglichst früh gestellt wird. Findet dieser erst kurz vor dem Wahltag statt, kann nicht gewährleistet werden, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig per Post ankommen.

Am Mittwoch, 15. Januar beginnt der Versand der Wahlbenachrichtigungen an alle wahlberechtigten Münchner, und zwar chargenweise sortiert nach Postleitzahlen. „Wer bis 2. Februar kein amtliches Schreiben bekommen hat, aber alle Voraussetzungen zur Wahl erfüllt, sollte sich umgehend an das Wahlamt wenden“, so die Empfehlung von Beate Winterer, Sprecherin des Kreisverwaltungsreferats (KVR).
 
Das KVR rät, möglichst vor dem 17. Februar die Briefwahl zu beantragen. „Danach empfehlen wir, Unterlagen nur noch persönlich abzuholen“, sagt Winterer. Auf den allerletzten Drücker geht das noch am 21. Februar um 15 Uhr. Danach gibt es nur noch Ausnahmen für kranke Menschen.
 
Ob auch bei dieser kurzen Frist so viele Leute wie sonst per Briefwahl wählen, wird sich zeigen. „Wir gehen davon aus, dass sich die Nutzung der Briefwahl im gleichen Bereich wie bei der Bundestagswahl 2021 bewegen wird“, sagt Beate Winterer vom KVR. Damals nutzten rund 64 Prozent der Wähler die Briefwahl.

Trotz des knappen Zeitrahmens gibt sich das KVR optimistisch, was die korrekte Durchführung der Wahl und die Auszählung der Stimmen betrifft. Das Wahlamt sei „gut vorbereitet“, so Winterer.

Auch an Wahlhelfern mangele es nicht. Die benötigten 7700 hatten sich „schon nach weniger als zwei Wochen angemeldet“, so Winterer.

Frist für die Online-Beantragung 

Die Briefwahlunterlagen können vom 13. Januar 2025, 9 Uhr, bis zum 17. Februar 2025, 11 Uhr, online unter https://www.briefwahl-muenchen.de/ beantragt werden.

Frist für die Beantragung per Post

Wer seine Briefwahlunterlagen per Post anfordern möchte, nutzt dafür die Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Alternativ dazu gibt es ein Antragsformular zum Download 

Wer auf diesem Weg seine Briefwahlunterlagen anfordern möchte, sollte die spätestens bis zum Montag vor der Wahl, 17. Februar 2025, erledigt haben, da ansonsten eine rechtzeitige Zustellung der Unterlagen nicht gewährleistet werden kann.

Wichtig! Sollte man sich zu diesem Zeitpunkt nicht an seiner Wohnadresse befinden, z. B. im Urlaub, Auslandssemester oder beruflich unterwegs, kann man sich die Briefwahlunterlagen auch dorthin schicken lassen. Dafür beim Antrag neben der Heimadresse auch die aktuelle Adresse, an welche die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen, angeben.

Frist für die persönliche Abholung

Briefwahlunterlagen können zwei bis drei Wochen vor der Wahl auch persönlich abgeholt werden. Dies ist entweder im Kreisverwaltungsreferat oder in den Bezirksinspektionen möglich, die genauen Adressen stehen auf der Wahlbenachrichtigung. Die persönliche Abholung ist bis 15 Uhr am Freitag vor der Wahl möglich (21. Februar 2025). Die erhaltenen Briefwahlunterlagen können direkt vor Ort ausgefüllt und in eine Wahlurne geworfen werden.

Wer eine Briefwahl beantragt, bekommt zahlreiche Unterlagen, besonders wichtig ist dabei der Wahlschein, der sollte nicht verloren gehen. (Symbolbild)
Wer eine Briefwahl beantragt, bekommt zahlreiche Unterlagen, besonders wichtig ist dabei der Wahlschein, der sollte nicht verloren gehen. (Symbolbild)
© Jens Kalaene/dpa
Wer eine Briefwahl beantragt, bekommt zahlreiche Unterlagen, besonders wichtig ist dabei der Wahlschein, der sollte nicht verloren gehen. (Symbolbild)

von Jens Kalaene/dpa

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Briefwahlunterlagen mit Vollmacht beantragen

Generell stellt es kein Problem dar, wenn andere Personen beim Antrag behilflich sind, wichtig ist allerdings, dass der Antrag von der Person unterschrieben wird, für die die Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Soll eine andere Person den Antrag unterschreiben oder die Briefwahlunterlagen abholen, dann benötigt diese Person eine schriftliche Vollmacht. Eine Vollmacht zur Vertretung in allen behördlichen Angelegenheiten oder eine Generalvollmacht/ein Betreuerausweis mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ ist ausreichend.

Sind diese nicht vorhanden, dann kann man bei Bedarf auch selbst die nötige „Vollmacht zum Beantragen von Briefwahl“ schreiben. In dieser Vollmacht sollten die persönlichen Daten und die persönlichen Daten der Person, die den Antrag stellen darf, enthalten sein.

Nur mit einer schriftlichen Vollmacht darf eine andere Person einen Antrag auf Briefwahl unterschreiben.

Der Antrag auf Briefwahlunterlagen kann auch gestellt werden, bevor man die Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Folgende Angaben sind im Antrag erforderlich:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum und
  • Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

VIDEO: Briefwahl beantragen in Gebärdensprache

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Vollmacht zum „Abholen der Briefwahlunterlagen“

Die Briefwahlunterlagen können nicht so einfach von einer anderen Person abgeholt werden, auch in diesem Fall ist eine Vollmacht notwendig.

Diese kann man auf dem Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung erstellen. Dort zuerst den „Antrag auf einen Wahlschein“ unterschreiben, dann weiter unten auf dem Formular die „Vollmacht zum Abholen“ ausfüllen, wer die Briefwahlunterlagen abholen darf und unterschreiben.

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Briefwahlunterlagen sind da – und nun?

Hat man seine Briefwahlunterlagen erhalten, geht es darum, seine Stimmen abzugeben. Im Vergleich zur Stimmabgabe im Wahllokal gibt es dabei allerdings einige Dinge zu beachten. 

Will man seine Stimme per Briefwahl abgeben, geht man wie folgt vor:

  • Eine oder beide Stimmen (Erst- und/oder Zweitstimme) persönlich und unbeobachtet auf dem Stimmzettel ankreuzen und den Stimmzettel anschließend in den Umschlag (Stimmzettelumschlag) legen und zukleben.
  • Die auf dem Wahlschein unten befindliche „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen.
  • Den Wahlschein zusammen mit dem Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
  • Den roten Wahlbriefumschlag zukleben und ihn innerhalb Deutschlands unfrankiert (außerhalb Deutschlands ausreichend frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben. Eine direkte Abgabe des Wahlbriefumschlages ist nur bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle möglich. Am Wahlwochenende können Behördenbriefkästen und Sonderabgabestellen genutzt werden.
Wer seine Briefwahlunterlagen rechtzeitig per Post versenden möchte, muss den Umschlag einfach in einen der gelben Briefkästen werfen, innerhalb Deutschlands muss der Wahlbrief nicht frankiert werden. (Symbolbild)
Wer seine Briefwahlunterlagen rechtzeitig per Post versenden möchte, muss den Umschlag einfach in einen der gelben Briefkästen werfen, innerhalb Deutschlands muss der Wahlbrief nicht frankiert werden. (Symbolbild)
© Felix Hörhager/dpa/Archivbild
Wer seine Briefwahlunterlagen rechtzeitig per Post versenden möchte, muss den Umschlag einfach in einen der gelben Briefkästen werfen, innerhalb Deutschlands muss der Wahlbrief nicht frankiert werden. (Symbolbild)

von Felix Hörhager/dpa/Archivbild

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Darf beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen geholfen werden?

Ist man im Besitz von Briefwahlunterlagen, ist aber nicht in der Lage, diese selbst auszufüllen, dann darf in diesem Fall eine Hilfsperson bestimmt werden. Diese muss mindestens 16 Jahre alt sein und auf dem Wahlschein die Erklärung „Versicherung an Eides statt“ unterschreiben.

Sind diese beiden Vorgaben gegeben, darf die Hilfsperson den Stimmzettel vorlesen und beim Ankreuzen helfen. 

Wichtig! Die Hilfsperson darf nicht vorgeben, was gewählt werden soll, sie darf die Wahlentscheidung der wählenden Person nicht verändern oder ersetzen. Zudem muss sie das Wahlgeheimnis wahren, sprich, sie darf nicht verraten, wie die wählende Person abgestimmt hat.

Füllt die Hilfsperson den Stimmzettel ohne oder gegen den Willen der wählenden Person aus, macht sie sich strafbar. Es darf auf keinen Fall für andere Personen gewählt werden und es darf auch niemand in Vertretung wählen. 

Beim Ausfüllen der Stimmzettel kann man sich helfen lassen, dabei muss man allerdings einige wichtige Vorgaben beachten. (Symbolbild)
Beim Ausfüllen der Stimmzettel kann man sich helfen lassen, dabei muss man allerdings einige wichtige Vorgaben beachten. (Symbolbild)
© Bernd Weißbrod/dpa
Beim Ausfüllen der Stimmzettel kann man sich helfen lassen, dabei muss man allerdings einige wichtige Vorgaben beachten. (Symbolbild)

von Bernd Weißbrod/dpa

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Bis wann können Briefwahlunterlagen abgegeben werden?

Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr vorliegen, da um 18 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Briefwähler tragen das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Statt den Wahlbrief per Post zu senden, kann dieser auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben werden. Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief frankiert werden.

Im Hinblick auf längere Postlaufzeiten im Ausland empfiehlt sich gegebenenfalls ein Versand der Wahlbriefe mit Luftpost. Dafür muss der Wahlbrief mit einem Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire) versehen werden.

Ist die Zeit zu knapp, um den Wahlbrief noch per Post zu versenden, dann kann dieser in einen der Münchner Behördenbriefkästen oder in eine Wahlurne/Briefkasten bei den Sonderabgabestellen eingeworfen werden. 

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Behördenbriefkästen sind jederzeit rund um die Uhr erreichbar.
  • Die Sonderabgabestellen stehen nur am Wahlsonntag von 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.
  • Die letzte Leerung der Behördenbriefkästen und der Wahlurnen/Briefkästen bei den Sonderabgabestellen ist am Wahlsonntag um 18 Uhr.

Übersicht der Behördenbriefkästen

  1. Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München – nahe Fischbrunnen
  2. Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstraße 19, 80337 München – neben der Treppe zum Haupteingang A
  3. Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstraße 11, 80337 München – Eingang Standesamt

Sonderabgabestellen

Die Sonderabgabestellen stehen nur am Wahlsonntag von 8 bis 18 Uhr zur Verfügung. Sie Standorte werden erst am Wahlwochenende veröffentlicht.
Wichtig!  An den Standorten der Sonderabgabestellen steht entweder eine versiegelte Wahlurne, die von Sicherheitspersonal beaufsichtigt wird, oder es gibt einen gekennzeichneten „Wahlbriefkasten“.

Die letzte Leerung der Wahlurnen/Briefkästen bei den Sonderabgabestellen ist am Wahlsonntag um 18 Uhr.

Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?

Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  • der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  • dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  • weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  • der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  • kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  • ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

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