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Bundesgerichtshof-Urteil: Wurstproduzent muss bei Gesundheitsgefahr mitwirken | ABC-Z

Stand: 19.12.2024 14:23 Uhr

Lebensmittelbetriebe müssen bei Gesundheitsgefahren für Verbraucher eng mit den Behörden zusammenarbeiten. Das hat der BGH heute in einem Fall aus Bayern klargestellt.

Bayerische Beamte hatten 2016 vor Wurstprodukten eines Betriebs bei München gewarnt, unter anderem vor dem “Original Bayerischen Wacholderwammerl”. In einigen dieser Produkte hatte die bayerische Lebensmittelbehörde zu viele Listerien gefunden. Die Wurst konnte deshalb stark gesundheitsgefährdend, für Schwangere und Neugeborene sogar lebensgefährlich sein.

Wursthersteller ging in die Insolvenz

Vor den Produkten des Betriebes wurde öffentlich gewarnt, Wurstwaren wurden aus den Supermärkten zurückgerufen. Kurze Zeit später ging das Unternehmen insolvent. Der Insolvenzverwalter fordert deshalb über 10 Millionen Euro Schadensersatz vom Freistaat Bayern.

Er argumentiert vor Gericht: Ein Teil der Produkte wurde nachpasteurisiert, sie seien dadurch für die Konsumenten ungefährlich gewesen. Danach hätten die Beamten vor der Warnung fragen müssen und dann auch nur vor den tatsächlich betroffenen Produkten warnen dürfen. Da die Beamten nicht nachfragten und einfach pauschal warnten, hätten sie eine Amtspflicht verletzt. Der Insolvenzverwalter verlangt daher Geld für die – aus seiner Sicht – unnötig zurückgerufenen Produkte und den Insolvenzschaden.

BGH: Behörden müssen nicht “ins Blaue hinein” ermitteln

Doch der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation heute nicht. Lebensmittelbetriebe müssen eng mit den Behörden zusammenarbeiten, wenn es um die Lebensmittelsicherheit geht, so der BGH. Heißt: Der Betrieb, konkret Mitarbeiter oder Geschäftsführer, hätte die Beamten selbst auf eine Nachbehandlung von bestimmten Produkten hinweisen können und müssen.

Die Behörden treffe keine Pflicht zur Ermittlung “ins Blaue hinein”, so der Richter am Bundesgerichtshof Harald Reiter bei der Urteilsverkündung.

Noch kein abschließendes Urteil über Schadensersatz

Unklar ist aber noch, ob die Beamten vielleicht sowieso schon von den Nachbehandlungen wussten. Das muss nun die Vorinstanz noch einmal klären.

Dazu wird das Oberlandesgericht München etwa Zeugen befragen. Erst danach werden die bayerischen Richter abschließend über die Schadensersatzforderungen entscheiden.

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