Geopolitik

Bundesgerichtshof: Urteil gegen ehemalige KZ-Sekretärin ist rechtskräftig | ABC-Z

Wegen Beihilfe zum Massenmord: Der BGH hat die Verurteilung einer früheren KZ-Sekretärin bestätigt. Es dürfte der letzte Prozess zur Aufarbeitung des Holocausts sein.



9
Kommentare

Dies ist ein experimentelles Tool. Die Resultate können unvollständig, veraltet oder sogar falsch sein.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung einer ehemaligen KZ-Sekretärin wegen Beihilfe zum Massenmord. Die 99-jährige Irmgard F. wurde vom Landgericht Itzehoe zu zwei Jahren Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt, was nun rechtskräftig ist. Sie war als Schreibkraft im Konzentrationslager Stutthof beschäftigt und half den Verantwortlichen bei der systematischen Tötung von Inhaftierten. Dieser Fall gilt als möglicherweise letztes Strafverfahren zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde.

Die frühere KZ-Sekretärin Irmgard F. während ihres Prozesses in Itzehoe: Das Urteil ist nun rechtskräftig.
© Christian Charisius/​AFP/​Getty Images

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung
einer früheren KZ-Sekretärin wegen Beihilfe zum Massenmord bestätigt.
Der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig verwarf die Revision gegen ein
Urteil des Landgerichts Itzehoe. Das Gericht hatte die inzwischen 99-jährige Irmgard F. wegen Beihilfe
zum Mord in 10.505 Fällen sowie zum versuchten Mord in fünf Fällen zu zwei
Jahren Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Diese Entscheidung ist
jetzt rechtskräftig.

Der Fall gilt als das womöglich letzte
Strafverfahren zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde.
Irmgard F. war zwischen Juni 1943 bis April 1945 als Schreibkraft in
der Kommandantur des Konzentrationslagers Stutthof bei Danzig
beschäftigt. Damals war sie 18 und 19 Jahre alt. 

Durch ihre
Arbeit habe die junge Frau den Verantwortlichen des Konzentrationslagers
bei der systematischen Tötung von Inhaftierten Hilfe geleistet, hatte
das Landgericht geurteilt. Auch unterstützende Tätigkeiten könnten
rechtlich als Beihilfe zum Mord angesehen werden.

Dieser Artikel wird weiter aktualisiert.

Back to top button