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Belehrungen für E-Fahrzeuge – Verkehrstalk-Foren | ABC-Z


Naja, also eigentlich müssten Nutzer in jedes neue Fahrzeugmodell erstmal eingewiesen werden, das sie im Wirkungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung nutzen sollen. Wobei das grundsätzlich wohl auch durch Selbststudium des “verbotenen Buches” (aka Bedienungsanleitung) geschehen könnte. Konkret hier §34 (1) DGUV-V 70: “Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden.”

Viel Vergnügen damit, wenn der Versicherte auf der Dienstreise einen Leihwagen benutzen soll. Da kann man ja schon glücklich sein, wenn dieser Leihwagen eine “gültige UVV-Prüfung” hat

Speziell für Elektrofahrzeuge gibt es aber noch die DGUV-I 209-093 “Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen”. Da müssten man für seinen jeweiligen Unfallversicherungsträger ggf. mal überprüfen, ob die in dessen Zuständigkeitsbereich greift (oder ist das nicht mehr so, dass nur die Vorschriften gelten, die der zuständige Träger für seinen Bereich in Kraft gesetzt hat? Ich kann um diese Uhrzeit die FASi nicht mehr fragen whistling.gif )

Diese DGUV-Information jedenfalls kennt für das “Bedienen von Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen” (insbesondere wenn es um Serienfahrzeuge geht, im Gegensatz zur Entwicklung) die Qualifikation Stufe S “Sensibilisierte Person”, siehe Nummer 5.1.2.

Ich hoffe es spricht nichts dagegen, diesen Abschnitt vollständig im Wortlaut zu zitieren:

Zitat

Für das Bedienen von HV-Fahrzeugen ist es ausreichend, die Beschäftigten auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinzuweisen und zu den dabei zu beachtenden Besonderheiten zu unterweisen. Zum Bedienen zählen auch Servicearbeiten, deren elektrische Gefährdung mit dem Bedienen durch den Fahrer oder die Fahrerin vergleichbar ist, zum Beispiel:
• Wechseln der Scheibenwischerblätter, Auffüllen von Wischwasser
• Spezielle Verfahren zum Aufrüsten der Fahrzeuge (z. B. Vorbereitung der Fahrzeuge in Verkehrsbetrieben)
• Nutzen bekannter Befüllanschlüsse (z. B. für Motoröl, Kühlwasser)
• Benutzen von Bedienelementen mit neuen Symbolen und Gefahrenkennzeichnungen oder neuen Anschlüssen (z. B. Ladevorrichtung am Fahrzeug)

Zum Bedienen der Fahrzeuge gehört auch die Innen- und Außenreinigung. Allerdings ist bei Reinigungsarbeiten darauf zu achten, dass alle Serviceklappen und Motorhauben geschlossen sind, da sich dahinter HV-Komponenten befinden können, die bei einer Beschädigung eine Gefährdung darstellen. Bei unsachgemäßer Reinigung mit hohem Wasserdruck besteht die Gefahr der Beschädigung von HV-Komponenten. Dabei sind immer die Herstellervorgaben zu beachten.

Bei Unfällen, Beschädigungen und beim Bergen/Abschleppen können zusätzliche Gefährdungen auftreten (→ siehe VDA-Broschüre „Unfallhilfe und Bergen bei Fahrzeugen mit Hochvolt- und 48-Volt-Systemen“). Fahrerinnen und Fahrer sind für diese Gefährdungen zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind sie in zusätzliche Bedienelemente, wie einen Not-Aus-Schalter am Fahrarbeitsplatz, einzuweisen.

Sensibilisierungen können von der Unternehmerin oder vom Unternehmer oder von einer geeigneten Person, z. B. einer Fachkundig unterwiesenen Person (FuP), durchgeführt werden.

Eine Dokumentation wird übrigens erst ab der nächsten Stufe (1S, FuP) gefordert. Für diese Stufe beträgt der Umfang der Unterweisung mindestens 2 UE, und die Inhalte sind vorgegeben.

Ich gehe deswegen davon aus, dass für die Stufe S deswegen deutlich weniger Aufwand zu treiben ist. Falls man es nicht selber machen will, findet sich bestimmt ein komerzieller Anbieter whistling.gif

(die 2 UE für 200 EUR netto die unser blauer Mitbewerber da aufruft halte ich aber für deutlich übertrieben…)

Klingt erstmal alles kompliziert, dürfte aber noch deutlich einfacher sein, als jemanden dienstlich Radfahren zu lassen scared.gif

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