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Antrag auf AfD-Verbot: Eine politische Frage | ABC-Z

Eine Partei kann nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Den Antrag auf ein Parteiverbot können nur drei Institutionen stellen: die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat. Einzelne Abgeordnete können dies nicht beantragen. Sie müssen zunächst die Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag überzeugen.

Um möglichst viele schwankende Abgeordnete ins Boot zu holen, sprechen die Be­für­wor­te­r:in­nen eines AfD-Verbots um Marco Wanderwitz (CDU) meist davon, die Verfassungswidrigkeit der AfD solle „überprüft“ werden. Ihre Webseite heißt „afd-prüfen.de“. Tatsächlich ist es aber kein unverbindliches Prüfverfahren. Beantragt würde das Verbot der AfD. Das Verfassungsgericht solle „feststellen“, dass die AfD „verfassungswidrig ist“, heißt es auch im Antragsentwurf.

Ob der Bundestag einen Verbotsantrag stellt, ist keine rein rechtliche, sondern auch eine politische Frage. Selbst wenn eine Mehrheit der Abgeordneten von der Verfassungswidrigkeit der AfD überzeugt ist, könnte sie aus politischen Gründen auf einen Verbotsantrag verzichten.

Am Bundesverfassungsgericht würde der Zweite Senat unter Vizepräsidentin Doris König über den Verbotsantrag entscheiden. Ein Verbot erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Richter:innen, das heißt, sechs von acht Rich­te­r:in­nen müssten zustimmen. Die Verfassungswidrigkeit der AfD ist laut Grundgesetz festzustellen, wenn die Partei darauf ausgeht, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“. Geschützt sind damit die Kernwerte der Verfassung: Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde. Gewalt ist für ein Verbot nicht erforderlich, es genügt „planvolles Handeln“.

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Ein Verbotsverfahren kann in eindeutigen Fällen in einigen Monaten abgeschlossen sein, insbesondere wenn eine Partei in ihrem Programm eindeutig verfassungswidrige Positionen vertritt, etwa die Einführung des Führerprinzips. Bei Parteien wie der AfD, deren Programm so geschrieben ist, dass es nicht verfassungswidrig ist, dürfte ein Verbotsverfahren einige Jahre dauern.

Denn hier geht es um eine mosaikartige Beweisführung, dass wesentliche Teile der Partei doch verfassungswidrige Ziele verfolgen. Die Beweise müssen auf hunderten von Seiten zusammengestellt werden, die AfD muss zu den Beweisen Stellung nehmen können und dann müssen sich auch die Rich­te­r:in­nen ihr Bild von der Materialflut machen.

Bevor der Verbotsantrag gestellt wird, müssen auch die Verfassungsschutzämter in Bund und Länder alle V-Leute im Bundesvorstand und den Landesvorständen abschalten. Die Partei muss „staatsfrei“ sein. Der Bundestag kann den Behörden aber keine Weisungen erteilen, er kann nur die Bundesregierung und die Landesregierungen bitten, ihm zu helfen. An einem Punkt dürfte ein AfD-Verbot aber sicher nicht scheitern: Anders als die NPD 2017 ist die AfD eindeutig nicht zu unwichtig, um verboten zu werden.

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