Geopolitik

AfD-Verbotsverfahren: Kann man die AfD noch zensurieren? | ABC-Z

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe haben erst zwei Parteien verboten, die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. Zwei Verfahren gegen die rechtsextreme NPD scheiterten hingegen, einmal 2003, dann 2017.

Die Anforderungen sind hoch. Für ein Parteiverbot reichen ein paar verfassungsfeindliche Ideen nicht aus. Das Bundesverfassungsgericht fordert zusätzlich eine „kämpferische, aggressive Haltung„, mit der eine Partei an der Beseitigung der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes arbeitet.

Rechtlich besteht die größte Herausforderung darin, die aggressive Bekämpfung der freiheitlichen Ordnung nicht nur Einzelnen, sondern der Partei insgesamt nachzuweisen. Es genügt nicht, wenn einzelne Parteimitglieder oder Untergruppen beispielsweise die Institutionen der parlamentarischen Demokratie bekämpfen oder die Verbrechen des Nationalsozialismus relativieren. Für ein Verbot der Partei muss das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Partei als Ganze für solche Haltungen steht.

Dazu wertet das Gericht Äußerungen von Parteimitgliedern, Veröffentlichungen der Partei und auch die einschlägigen Verfassungsschutzberichte aus. Auf Bundesebene stuft der Verfassungsschutz die AfD bisher nur als rechtsextremen Verdachtsfall ein. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Beurteilungen der Verfassungsschutzbehörden zwar nicht gebunden. Doch eine Hochstufung der AfD als gesichert rechtsextrem hätte für ein Verbotsverfahren eine wichtige Indizwirkung gehabt. „Das käme den Voraussetzungen für ein Parteiverbot schon näher“, sagte etwa die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die AfD vor einem Verbotsverfahren nicht von V-Leuten des Verfassungsschutzes durchsetzt ist. An diesem Problem scheiterte 2003 das erste NPD-Verbotsverfahren.

Das zweite NPD-Verbotsverfahren scheiterte 2017 an der inzwischen fehlenden politischen Relevanz der Partei: Das Bundesverfassungsgericht sah die Verfassungsfeindlichkeit der NPD zwar diesmal als erwiesen an. Doch angesichts von Zustimmungswerten weit unter der Fünf-Prozent-Hürde sei die NPD inzwischen zu bedeutungslos, um sie zu verbieten, so das Gericht damals.

Bei der AfD verhält sich das ganz anders: Sie sitzt seit 2017 im Bundestag, in 14 Landtagen, besetzt Bürgermeister- und Landratsposten, liegt in Umfragen bundesweit auf Platz zwei. In Thüringen, Sachsen und Brandenburg liegt sie inzwischen stabil bei etwa 30 Prozent. Und die AfD wächst: Im Jahr 2023 hatte sie 41.000 Mitglieder.

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