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Klarstellung des Außenamtes: Umstieg in Krisenregion? Diese Rechte haben Flugreisende | ABC-Z

Klarstellung des AußenamtesUmstieg in Krisenregion? Diese Rechte haben Flugreisende

23.03.2026, 15:11 Uhr

Zwischenstopp in Doha? Laut Auswärtigem Amt derzeit keine gute Idee.

Wegen des Kriegs im Nahen Osten wird weiter vor Reisen in Länder der Region gewarnt. Das schließt auch Transitflüge ein. Ein Anwalt erklärt, welche Rechte sich daraus für Urlauber ergeben.

Via Abu Dhabi oder Doha zum Beispiel nach Thailand oder Australien reisen: Transitflüge über die Nahost-Drehkreuze sind bei Airlines wie Etihad oder Qatar wieder buchbar – doch die Sicherheitslage am Persischen Golf bleibt aufgrund des Iran-Kriegs angespannt.

Das Auswärtige Amt hat gegenüber dem Deutschen Reiseverband (DRV) zuletzt klargestellt, dass die Reisewarnung für Länder wie die Vereinigten Arabischen Emirate oder Katar auch für Transitreisen mit Umstiegen auf einem der Großflughäfen dieser Region gilt. Denn es komme weiterhin nicht nur zu Angriffen auf militärische Ziele, sondern auch auf zivile Einrichtungen, einschließlich Flughäfen und touristischer Infrastruktur wie Hotels.

Reiserechtler: Pauschalurlauber müssen das nicht machen

Reiserechtliche Möglichkeiten ergeben sich daraus vor allem für Urlauber, die bei einem Veranstalter eine Pauschalreise gebucht haben, die einen Transitflug über eines der Nahost-Drehkreuze vorsieht. “Aufgrund der Reisewarnungen müssen Pauschalurlauber das natürlich nicht machen”, ordnet der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Kay Rodegra ein. Das heißt: Bietet der Veranstalter hier keine andere Flugoption, können sie kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.

Hintergrund: Bei einer amtlichen Reisewarnung für das Urlaubsziel können Urlauber von gebuchten Pauschalreisen ohne Stornokosten zurücktreten. Die Reisewarnung wird dann als Indiz für das Vorliegen “von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen” gewertet, so Rodegra. Nach seiner Einschätzung gilt das auch, wenn ein Zwischenziel auf der Reise mit einer Reisewarnung belegt ist.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten aktuell unter anderem für Israel und die palästinensischen Gebiete, Jordanien, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und Katar.

Wie lange Betroffene abwarten sollten

Mit wie viel Vorlauf ein kostenfreier Rücktritt möglich ist, dazu gibt es rechtlich keine eindeutige Klärung, so Fachmann Rodegra. Der Urlauber dürfe nicht zu voreilig den Rücktritt erklären, sonst fielen Stornokosten an.

Konkret gilt demnach: Zum Zeitpunkt des Rücktritts muss die Gefahrenlage beziehungsweise müssen die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen noch zum Reisestart konkret oder höchstwahrscheinlich sein. Es werden drei oder auch vier Wochen als Vorlauf als vertretbar gesehen, so Rodegra.

Der DRV weist laut dem Touristik-Fachportal “fvw.de” indes darauf hin, dass sich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Rechtsprechung etabliert habe, wonach es den Reisenden zumutbar sei, bis zwei Wochen vor Abreise zu warten. Fakt ist: Steht die Reise schon in wenigen Tagen an, ist die Lage klar – die kostenfreie Stornierung dürfte möglich sein. Allerdings reagieren auch Veranstalter in der Regel auf Reisewarnungen und passen ihre Planungen entsprechend an.

Die Branche sei angehalten, die aktuelle Lageeinschätzung bei Beratung, Buchung und operativer Planung zu berücksichtigen, hieß es in der Mitteilung des DRV zu dem Hinweis des Auswärtigen Amtes. “Dies betrifft insbesondere die Bewertung von Flugverbindungen mit Umstiegen in der Region sowie das Risikomanagement im Hinblick auf mögliche Störungen im Reiseablauf.”

Was bei individuellen Buchungen gilt

Anders ist die Rechtslage bei Urlaubern, die ihre Flüge individuell direkt bei der Airline gebucht haben – sie können nicht unter Verweis auf die Reisewarnung kostenfrei von ihrem Ticketkauf für den Transitflug zurücktreten. Im Zweifel müssen sie auf Kulanz der Airline hoffen, etwa in Form von Umbuchungsangeboten.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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