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Welches Recht gilt in Spanien bei Gewalt gegen Frauen? | ABC-Z

Spanien geht seit Jahren entschiedener gegen geschlechtsspezifische Gewalt vor als viele andere Staaten in Europa. Das gilt auch für Delikte wie im Fall der Anzeige gegen den deutschen Schauspieler Christian Ulmen. Seine Ex-Frau Collien Fernandes erhebt schwere Vorwürfe und hat sich an die spanische Polizei gewandt, auf Mallorca hat sie auch einen Wohnsitz. Der Anwalt von Ulmen spricht gegenüber der F.A.Z. von „unwahren Tatsachen“ und kündigt rechtliche Schritte an, es gilt die Unschuldsvermutung.

Laut einem Bericht des „Spiegels“ hat Collien Fernandes sich bewusst für eine Anzeige in Spanien entschieden. Im Jahr 2024 hatte sie bereits Anzeige gegen Unbekannt gestellt – damals noch in Deutschland. Doch als sie zu der Annahme kam, Christian Ulmen könnte mitverantwortlich sein, entschied sie sich, auf Mallorca zur Polizei zu gehen.

In Spanien wurde das Sexualstrafrecht („Nur ein Ja ist ein Ja“) im Jahr 2022 grundlegend reformiert. Seitdem gehören dazu auch sexuelle Übergriffe im Internet. Online-Identitätsdiebstahl, digitales Stalking und die Verbreitung intimer Bilder ohne Einwilligung sind seither strafbar – auch die Erstellung von Profilen in sozialen Medien, die diesem Zweck dienen.

Der neu gefasste Artikel 172 des spanischen Strafgesetzbuchs lautet: „Wer ohne die Zustimmung des Eigentümers das Bild einer Person benutzt, um Werbung zu machen oder gefälschte Profile in sozialen Netzwerken, Kontaktseiten oder anderen öffentlichen Verbreitungsmitteln zu eröffnen und dadurch die betroffene Person belästigt, mobbt oder demütigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft.“

Zuvor gab es nur den Straftatbestand des Identitätsdiebstahls, der nicht ausdrücklich auf soziale Medien Bezug nahm und sich stärker auf wirtschaftliche Vorteile konzentriert hatte. Die linke Minderheitsregierung hat zudem im vergangenen Jahr ein neues Gesetz zum „Schutz von Minderjährigen in digitalen Umgebungen“ beschlossen und ans Parlament weitergeleitet. Durch eine Änderung des Strafrechts sollen Deepfakes sexueller Natur und Grooming (die Täuschung Minderjähriger mit einer fiktiven Identität) unter Strafe gestellt werden. Grooming soll bei bestimmten Sexualdelikten als erschwerender Umstand gelten.

Auch die Verbreitung manipulierter Bilder soll strafbar werden

Im Januar 2026 stimmte das spanische Kabinett einem weiteren Gesetzentwurf zu, die Verwendung und Verbreitung manipulierter Bilder oder Stimmen ohne Zustimmung durch künstliche Intelligenz (Deepfakes) in die Liste der Verbrechen gegen die Ehre aufzunehmen. Dieses Gesetz bedarf einer absoluten Mehrheit im Parlament, über die die Regierung jedoch nicht verfügt.

„Nur ein Ja ist ein Ja“ lautet der Kernsatz des 2022 verabschiedeten Sexualstrafrechts, das Frauen besser schützen soll: Einzig ein klares „Ja“ zum sexuellen Kontakt ist demnach entscheidend, alles andere eine Vergewaltigung. Ein handwerklicher Fehler führte jedoch dazu, dass zunächst die Freiheitsstrafen von Hunderten Sexualtätern reduziert wurden; Dutzende wurden auf freien Fuß gesetzt. Das Gesetz wurde 2023 deshalb korrigiert. Schon 2007 wurde das staatliche Viogén-Programm zum Schutz von Frauen geschaffen. In der Viogén-Datenbank sind Hunderttausende Anzeigen für eine Risikobewertung und für mögliche Schutzmaßnahmen erfasst und analysiert worden.

Eine wichtige Rolle spielt in Spanien auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung durch Fußfesseln. Im Rahmen des sogenannten Cometa-Programms trugen etwa 21.000 Täter seit 2009 eine solche Fessel, die nach mehreren Pannen durch weniger störanfällige Geräte ersetzt werden sollen.

„Prägnante Strafbarkeitslücke bei Deepfakes“

Wie ist im Vergleich dazu die Lage in Deutschland? Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat am Freitag angekündigt, ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das das Erstellen und Verbreiten von KI-generierten Pornos und Nacktbildern unter Strafe stellen soll. Laut der Frankfurter Rechtsanwältin Carolin Weyand, die sich auf MeToo-Fälle spezialisiert hat, ist dieser Schritt dringend nötig. Das geltende Recht decke nicht jeden Fall ausreichend ab. Zwar seien nicht einvernehmliche Bildaufnahmen und deren Verbreitung strafbar. „Gerade bei pornografischen Deepfakes besteht jedoch eine prägnante Strafbarkeitslücke“, so Weyand.

Bislang müssten die Bilder reale Aufnahmen sein, um unter die entsprechenden Paragraphen zu fallen: „Synthetische, per KI erzeugte Inhalte fallen häufig aus diesem Tatbestand heraus, obwohl sie täuschend echt wirken und die sexuelle Selbstbestimmung massiv verletzen.“ Strafbar könnten die Bilder nur dann werden, wenn sie im Kontext anderer Handlungen – etwa eine ausdrückliche Herabwürdigung oder Erpressung – zu sehen sind.

Laut der Anwältin für Strafrecht gibt es auch Lücken beim digitalen Identitätsmissbrauch: „Ein genereller Tatbestand, der das fortgesetzte Auftreten unter fremder Identität in sozialen Netzwerken unter Strafe stellt, fehlt“, sagt Weyand. Wer schlicht ein Fake-Profil von einer anderen Person erstelle, ohne zum Beispiel in ihrem Namen Geschäfte damit zu tätigen, mache sich nicht zwangsläufig strafbar. Es komme immer konkret darauf an, ob auch andere Taten in dem Zusammenhang feststellbar seien, wenn etwa explizit herabsetzende Inhalte verbreitet werden. „Der alltägliche Identitätsmissbrauch zu Kommunikations‑ und Sexualisierungszwecken bleibt dadurch oft unterhalb der Strafbarkeit.“ Die grenzüberschreitenden Strukturen der Plattformen, die Anonymität im Internet und flüchtige Beweise erschwerten eine effektive Strafverfolgung zusätzlich.

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