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Italien verschärft Regeln für Streiks in der Logistik | ABC-Z

Streiks in der Logistik fallen mit einem Beschluss vom 11. März 2026 in Italien zukünftig unter das Gesetz 146/1990, das das Streikrecht für lebensnotwendige öffentliche Dienste regelt. Für die Logistikkette bedeutet das, dass jede Arbeitsniederlegung, die eben diese Dienste betrifft, nun an eine Vorankündigung, die Beteiligung an Streitschlichtungsverfahren, die genaue Angabe von Modalitäten sowie die Aufrechterhaltung unabdingbarer Dienstleistungen in der gesamten Lieferkette gekoppelt ist.

Ganz gleich ob es um Warenannahme, Lagerung, Versand, Transport oder die Verteilung von Gütern geht: Die Versorgung mit Energie, Energieprodukten, natürlichen Ressourcen und Gütern des täglichen Bedarfs, so heißt es in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes, zählt ebenso zu den essenziellen öffentlichen Dienstleistungen, wie etwa auch die Unterhaltung und Instandhaltung der entsprechenden Anlagen. Selbst Unternehmen, die nur Teilbereiche bedienen oder auch andere Güter bewegen, sind von dieser Neuregelung betroffen. Bestehen bleibt dabei die bereits 1994 festgesetzte Definition der unverzichtbaren Dienstleistungen. Dazu zählen die Versorgung mit Kraftstoffen und Heizmaterial, der Transport von Milch, lebenden Tieren, Medikamenten und Krankenhausbedarf sowie die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln.

Die italienischen Gewerkschaften Filt-Cgil, Fit-Cisl und Uiltrasporti – sprechen von einem massiven Eingriff des ohnehin restriktiven Streikrechts in Italien und fordern Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und Parlamentsfraktionen. Im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen sowie bei ausbleibender Rückkehr zu den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen drohen sie mit Mobilisierung. Confetra hingegen, der italienische Dachverband für Transport und Logistik, begrüßt den Schritt und sieht darin einen „ausgewogenen Kompromiss zwischen dem Schutz des Streikrechts und der Notwendigkeit, einen für die Allgemeinheit essenziellen Dienst nicht zu beeinträchtigen“.

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