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Versuchter Mord mit Mäusegift: Vater wird in Landshut zu acht Jahren Haft verurteilt – Bayern | ABC-Z

Im Grunde dreht sich in der gesamten Hauptverhandlung alles um die Frage, wer von den beiden Eltern sich da womöglich einen perfiden Plan ausgedacht hatte. Hat der angeklagte Vater im Dezember 2024 tatsächlich versucht, seine damals dreijährige Tochter in seiner Wohnung in Landshut mittels einer mit Mäusegift gefüllten Plombe zu töten, die er ihr in den Mund geschoben haben soll, um sich die Unterhaltszahlungen zu sparen? So wirft es ihm die Staatsanwaltschaft vor. Oder hat die Mutter des Kindes diese Tat nur vorgetäuscht, um sie dem von ihr getrennt lebenden Angeklagten wegen ihrer Beziehungsstreitigkeiten in die Schuhe zu schieben? In diese Richtung zielt die Argumentation der Verteidigung.

Die Jugendschutzkammer des Landshuter Landgerichts kommt bei der Fortsetzung des Anfang Februar begonnenen Prozesses schließlich zu der Überzeugung, dass der 28-Jährige sich des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat. Am Mittwoch verurteilt die Kammer unter Vorsitz von Richterin Michaela Wawerla den Angeklagten am Ende dieses Indizienprozesses zu acht Jahren Haft.

Der Staatsanwalt räumt in seinem Plädoyer zuvor ein, dass sich im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen aufgetan haben, „die nicht alle geklärt“ werden konnten. „Und man muss sagen, dass die Kindsmutter nicht immer die ganze Wahrheit gesagt hat.“ Das sei aufgrund der Beziehungsstreitigkeiten und damit in Verbindung stehender Vorverurteilungen des Angeklagten aber erklärbar. Für ihn stehe fest, dass der in der Anklage aufgeführte Tatvorwurf, insbesondere des versuchten Mordes, erwiesen sei.

Laut Staatsanwaltschaft nahm der Angeklagte die Dreijährige mit in seine Wohnung, wo er ihr eine mit Aluminiumphosphid gefüllte Plombe aus Frischhaltefolie in den Mund geschoben haben soll. Als das Mädchen nach dem Besuch beim Angeklagten wieder in der Wohnung der Mutter war, soll es die Plombe erbrochen haben. Zu einer Vergiftung kam es nicht. Bei Aluminiumphosphid handelt es sich um ein handelsübliches und frei verkäufliches Mittel zur Bekämpfung von Wühlmäusen. Seit spätestens Mitte November soll sich der 28-Jährige gemäß Anklage über „heimtückische Tötungsmöglichkeiten mit Gift“ informiert und mit „mit verschiedenen Tatvarianten“ auseinandergesetzt haben. Nach Ansicht des Staatsanwalts hat die Beweisaufnahme dies bestätigt.

Er spricht von einem „Motivbündel aus Bestrafung der Kindsmutter und Vermeidung von Unterhaltszahlungen“. Das Mordmotiv der Heimtücke sei aufgrund der Arg- und Wehrlosigkeit der Tochter gegeben. Er beantragt letztlich eine Gefängnisstrafe von neun Jahren sowie die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung auf Vorbehalt. Der Anwalt der Kindsmutter, die am Prozess als Nebenklägerin teilnimmt, schließt sich dem Antrag des Staatsanwalts an.

Nach Ansicht der Verteidigung fehlt etwas elementar Wichtiges: ein Motiv

Der Pflichtverteidiger äußert in seinem Schlussvortrag dagegen die Überzeugung, dass sich der Vorwurf des versuchten Mordes nicht bestätigt habe. Vielmehr habe die Kindsmutter diesen vorgetäuscht, um den laufenden Sorgerechtsstreit zu beschleunigen. Ihr Ziel sei gewesen, dass der Angeklagte „die Tochter nie wieder sieht“. Den Ermittlungsbehörden wirft er vor, „keine Wahrheitsfindung, sondern Wahrheitserfindung“ betrieben zu haben. Es gebe „keine objektive Nachweisbarkeit der Schuld“ seines Mandanten und es fehle ein Motiv. Er beantragt einen Freispruch.

Der Wahlverteidiger, der zuvor mit einem Befangenheitsantrag gegen die Kammer gescheitert ist, hat ebenfalls „keinen Zweifel, dass hier im Namen des Volkes das einzig Richtige ein Freispruch ist“. Der Staatsanwalt habe doch selbst gesagt, es seien „nicht alle Fragen geklärt“ worden. Daher gelte: „Im Zweifel für den Angeklagten.“

Er führt zahlreiche Argumente auf, die in seinen Augen gegen die Schuld seines Mandanten sprechen. So seien die Google-Anfragen seines Mandanten zu Aluminiumphosphid erst nach dem vermeintlichen Tattag erfolgt. Zudem habe dieser seinen Google-Verlauf nicht gesäubert – im Gegensatz zur Mutter des Kindes. Dass an der Plombe, die im Erbrochenen auf der Couch lag, keine DNA der Mutter zu finden war, könne nur darauf zurückgeführt werden, dass diese die Plombe dort drapiert habe. Die Mutter, die vom Verteidiger zuvor als „Wurzel allen Übels“ bezeichnet wird, hat da bereits den Gerichtssaal verlassen.

Die Nebenklägerin habe erst zehn Minuten, nachdem sie die Plombe im Erbrochenen gesehen habe, den Notruf getätigt, betont der Wahlverteidiger. Und, was untypisch für eine Mutter sei, die sich um die Gesundheit ihres Kindes sorge: Sie habe die Plombe nicht angefasst, um sich zu vergewissern, was das Mädchen da womöglich geschluckt hat.

Gegen die Schuld seines Mandanten spreche auch, dass dieser nach der vermeintlichen Tat ein halbes Jahr auf freiem Fuß gewesen sei und nicht die Chance ergriffen habe, ins Ausland zu fliehen. Auch aus Sicht des Wahlverteidigers fehlt jedes Motiv für die Tat. So bleibe am Ende nur ein Freispruch. Das Gericht kommt zu einer anderen Einschätzung.

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