Politik

Verfassungsschutz darf AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextrem behandeln | ABC-Z

Es sei ein „sehr guter Tag für unsere Demokratie“, sagt der AfD-Vorsitzende Tino Chrupalla am Donnerstagnachmittag im Bundestag. Er steht in der Westlobby, Dutzende Fernseh- und Handykameras auf sich gerichtet, und kommentiert die Nachricht des Tages: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen. Das hat das Verwaltungsgericht in Köln wenige Stunden zuvor mitgeteilt. Der Zeitpunkt kam überraschend; auch der Pressetermin war von der AfD kurzfristig anberaumt worden.

Chrupalla sagt, nun habe sich „eindeutig“ gezeigt, „dass unsere Rechtsauffassung richtig war“ und dass man die Opposition auch auf diesem Wege nicht „ausschalten“ kann. Damit seien alle Diskussionen über ein Parteienverbot zu beenden. Auf Nachfrage räumt er ein, dass die Eilentscheidung des Gerichts vorläufig sei; AfD und Verfassungsschutz haben den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die AfD hatte gegen die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch durch den Verfassungsschutz geklagt.

Weidel: Gericht schiebt Verbotsfanatikern indirekt Riegel vor

Chrupalla sagt weiter, die AfD-Spitze werde sich das Urteil genauer anschauen, wenn es zugestellt sei, und auch prüfen, inwieweit die Einschätzung nachvollziehbar sei, dass es in der AfD Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gebe. Bisher sehe man dafür keine Ansätze. Vorurteile des Verfassungsschutzes und der politischen Gegner hätten dazu gedient, die AfD zu diskreditieren. Man werde nach der Lektüre des Urteils dann „Konsequenzen ziehen“.

Angesprochen auf die in der Mitteilung des Gerichts erwähnten verfassungsfeindlichen Tendenzen, sage Chrupalla, gegen „Grenzüberschreitungen“ gehe die AfD bisher schon konsequent vor. „Das machen wir jede Woche.“ In diesem Kurs sehe man sich bestätigt. Chrupalla weist darauf hin, dass die Entscheidung nun für die AfD aber zunächst einmal ein Grund zu feiern sei, auch, weil ihre Wahlkämpfer und Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz den Bürgern nun zeigen könnten, dass Gerichte auch im Sinne der AfD urteilten.

Chrupallas Ko-Parteichefin Alice Weidel hatte zuvor auf der Plattform X Stellung zu der Entscheidung des Gerichts genommen: „Nicht nur darf der Bundesverfassungsschutz die AfD nicht mehr als ‚gesichert rechtsextrem‘ führen, das Verwaltungsgericht Köln schob mit seinem Beschluss auch den Verbotsfanatikern indirekt einen Riegel vor.“ Das sei „ein großer Sieg nicht nur für die AfD, sondern auch für Demokratie und Rechtsstaat!“

Alice Weidel, hier am 2. Dezember 2025 in Berlin, freut sich über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.dpa

Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden. Jedoch werde sie dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“. Der vom Verfassungsschutz im Mai vergangenen Jahres abgegebenen Bewertung der AfD als gesichert extremistisch sei das Gericht „in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt“.

Gericht: Aus Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel

Insbesondere „besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen“. Hinreichend konkrete Belege in Bezug auf entsprechende politische Zielsetzungen seien nicht ersichtlich.

Aus dem Begriff „Remigration“ folge kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer „undifferenzierten Abschiebung“ der Betroffenen. Spezifisch verfassungsfeindliche Absichten einer „Remigrationspolitik“ würden der Gesamtpartei bislang nicht nachgewiesen.

In dem Beschluss heißt es weiter, es lägen zwar konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der AfD entspreche, „deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen“. Es bestehe deshalb der starke Verdacht, dass die Partei „bei Erlangung entsprechender politischer Gestaltungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will“.

Dies begründet das Gericht auch mit der AfD zurechenbaren Äußerungen, die „zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden“. Dann heißt es aber weiter: „Nach der Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens kann gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen festgestellt werden.“

Am 2. Mai 2025 hatte der Verfassungsschutz bekannt gegeben, dass die AfD aufgrund eines internen Gutachtens vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, teilte der Inlandsgeheimdienst damals mit.

Verfassungsschutz gab Stillhaltezusage ab

Die AfD klagte gegen die Hochstufung und gegen die öffentliche Bekanntgabe; zeitgleich stellte sie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz in Köln hat. Damit wollte sie dem Bundesverfassungsschutz gerichtlich untersagen lassen, dass er sie als rechtsextremistisch führt, einordnet und behandelt.

Der Verfassungsschutz gab daraufhin eine sogenannte Stillhaltezusage ab und sicherte damit zu, die Partei so lange nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Die Entscheidung kann in der nächsthöheren Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster angefochten werden. Neben dem Eilverfahren gibt es außerdem ein Verfahren in der Hauptsache. Der Rechtsstreit um die Frage um die Einstufung der AfD könnte sich also noch länger hinziehen.

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