
Die wichtigste Änderung: Künftig sind beim Einbau einer neuen Heizung wieder alle Heizungsarten möglich, also auch Öl- und Gasheizungen. Die Regelung, nach der jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll, entfällt.
Ja, die Förderungen für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung wie etwa einer Wärmepumpe sollen bis mindestens 2029 bestehen bleiben. Unklar ist bislang noch, ob sich bei den Voraussetzungen und der Höhe der Förderungen etwas ändert, also daran, wie viel Geld es künftig für den Einzelnen gibt. Das hängt von der Ausgestaltung des Gesetzes ab. Bislang können sich Immobilienbesitzer den Einbau mit bis zu 70 Prozent der Kosten bezuschussen lassen.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, das das bisherige Gebäudeenergiegesetz ersetzt, soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Bis dahin müssen die Details des Gesetzes festgelegt sein.
Doch. Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen künftig mit einem wachsenden Anteil von Biomasse betrieben werden. Dieser muss 2029 bei mindestens 10 Prozent liegen und soll dann schrittweise ansteigen. Zudem gilt: Heizungen mit fossilen Brennstoffen müssen spätestens 2045 abgeschaltet werden.
Zumindest für Neubauten könnte bereits 2030 mit der Wahlmöglichkeit für eine neue Öl- und Gasheizung Schluss sein. Denn eine EU-Richtlinie sieht für Neubauten ab 2030 strenge Klimaschutz-Vorgaben vor. Demnach muss die Wärmeversorgung vollständig aus erneuerbaren oder CO2-armen Quellen stammen.
Kritik kommt vor allem von der Opposition und von Umweltschutzorganisationen, aber auch vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Sie befürchten, dass mit dem neuen Gesetz die Klimaziele im Gebäudesektor nicht erreicht werden können. Zudem seien grüne Gase nicht in ausreichendem Maße verfügbar und würden in anderen Bereichen, etwa der Industrie, dringender benötigt. Weiterer Kritikpunkt: Die Heizkosten privater Haushalte, die weiter auf Öl oder Gas setzen, werden sich aufgrund der stetig steigenden CO2-Preise erheblich erhöhen.
Bislang galt: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – allerdings griff diese Regelung bislang nur für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Für alle weiteren Gebäude gab es Übergangsfristen.
Für den Austausch einer Heizung stellt der Bund derzeit umfangreiche Fördermittel bereit. Für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung gibt es eine Grundförderung von 30 Prozent. Erfolgt der Heizungstausch bis 2028, kommt ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent hinzu. Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro hat, kann zusätzlich bis zu 30 Prozent erhalten, wobei die Förderung auf maximal 70 Prozent und eine Höchstsumme von 21.000 Euro gedeckelt ist. Bei Biomasse-Anlagen kann ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro hinzukommen.
Neben den Fördermitteln gibt es zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch. Einen Überblick über die aktuell noch gültigen Regelungen gibt der Heizungswegweiser der Bundesregierung.
Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- oder Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Unternehmen und Kommunen können die Förderung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen.
Nach einer Heizungshavarie haben Eigentümer fünf Jahre Zeit, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzubauen. Bei Gasetagen-Heizungen gibt es eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren und bei Anschluss an ein Fernwärmenetz von bis zu zehn Jahren. Künftig sollen Eigentümer frei wählen können, welche Art Heizung sie neu einbauen wollen.
Ja. Dazu wird es voraussichtlich aber wieder Vorgaben geben, denn die aktuelle Bundesregierung hat zugesichert, Mieter “vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen” zu schützen. Details dazu müssen noch geklärt werden. Bislang gilt: Wenn Vermieter in eine klimafreundliche Heizung investieren, dürfen sie maximal acht oder zehn Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen – abhängig davon, ob eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde. Die monatliche Miete darf um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen.




















