Konzessionsvergabe nicht mit EU-Recht vereinbar | ABC-Z

Herber Schlag für die Gesellschaft Autobrennero, den bisherigen Betreiber der Brennerautobahn: Das bislang in Italien ausgeübte Vorzugsrecht bei der Vergabe von Konzessionen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht mit geltendem EU-Recht vereinbar. Für die Brennerautobahn bedeutet das, dass das Vergabeverfahren wohl komplett neu aufgerollt werden muss.
Bei dem am 5. Februar 2026 vom EuGH erlassenen Urteil in der Rechtssache C-810/24 geht es eigentlich um die Konzessionsvergabe für öffentliche Toiletten in Mailand, aber EU-Rechtsexperten zeigen sich überzeugt, dass das Urteil generell auf die italienischen Konzessionsvergaben übertragbar ist. Denn laut Richtlinie 2014/23/EU verstößt der in Italien angewandte Vorzugsmechanismus gegen gleich mehrere Grundsätze: Gleichbehandlung, Transparenz, Nichtdiskriminierung und wirksamer Wettbewerb. Knackpunkt war bislang vor allem, dass der bisherige Konzessionsinhaber nicht nur über Angebote der Konkurrenz informiert wurde, sondern sein eigenes gar nachträglich an diese anpassen konnte. Ein fairer Wettbewerb war zu keiner Zeit möglich.
Somit bekommt der bisherige Betreiber der A22 zwischen dem Brenner und Modena nun erstmals richtige Marktkonkurrenz. Eine weitere Verlängerung der Konzession über Dekrete der bereits zum 30. April 2014 ausgelaufenen Konzession scheint ausgeschlossen, eine Neufassung der Ausschreibung und eine damit verbundene Neuvergabe mehr als wahrscheinlich. Die Entscheidung, wie genau das Vergabeverfahren nun fortgeführt wird, obliegt allerdings dem italienischen Verkehrsministerium – unter Berücksichtigung der aktuellen europäischen Rechtsprechung.





















