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Gerichte kippen Redeverbot für Höcke in Bayern – Debatte um Gemeindeordnung geht weiter – Bayern | ABC-Z

Nach dem juristischen Ringen um zwei Auftritte des rechtsextremen AfD-Politikers Björn Höcke am Wochenende in Bayern ebbt die Debatte nicht ab. Konkret geht es um einen erst seit Jahresbeginn gültigen Passus in der bayerischen Gemeindeordnung, mit dem Lindenberg im Allgäu und Seybothenreuth im Landkreis Bayreuth dagegen vorgehen wollten, dass Höcke in ihren kommunalen Hallen sprechen darf; die Partei setzte sich dagegen gerichtlich zur Wehr. Nachdem Verwaltungsgerichte zunächst abweichend entschieden hatten, teilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München als nächste Instanz mit, beide Auftritte seien zulässig.

„Die neue gesetzliche Regelung hat sich als stumpfes Schwert herausgestellt“, teilte Lindenbergs Bürgermeister Eric Ballerstedt (CSU) mit. Auch beim bayerischen Gemeindetag heißt es, nur eine gerichtsfeste Regelung sei am Ende hilfreich für die Kommunen. Im Innenministerium sieht man den geltenden Passus dagegen bereits an den „Grenzen dessen, was verfassungsrechtlich möglich ist“.

Worum geht es? In Artikel 21 der bayerischen Gemeindeordnung, die seit Anfang 2026 in dieser Fassung gilt, heißt es: „Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht für Veranstaltungen, bei denen Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind.“

Eigentlich wollte Lindenberg der AfD die Halle gar nicht überlassen, was das Verwaltungsgericht in Augsburg zurückwies. Das Gericht, sagte Bürgermeister Ballerstedt zum juristischen Vorspiel, habe der Gemeinde dann selbst den Fingerzeig gegeben, wie ein Redeverbot für Höcke zu erreichen wäre; nämlich über diesen Weg. Es stelle sich nun die Frage, in welchen Fällen die Anwendung der Regelung überhaupt denkbar ist, sagte Ballerstedt. Hintergrund des Streits um die Höcke-Reden war, dass der AfD-Politiker zweimal wegen der Verwendung einer Naziparole rechtskräftig verurteilt ist.

Die AfD poltert: „Ja wo sind wir denn, in Nordkorea?“

Nach Ansicht des VGH sind allerdings auch mit Höcke als Redner nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit solche Inhalte zu erwarten. Die Richter betonten, dass somit die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe. Höcke war am Samstagabend in Seybothenreuth aufgetreten, vor etwa 200 AfD-Anhängern. Am Sonntagabend in Lindenberg waren 600 Menschen im Saal, draußen im Ort hatten sich etwa 3500 Menschen zu einer Gegendemo versammelt.

Björn Höcke bei seinem Auftritt in Lindenberg am Sonntag. (Foto: Felix Kästle/dpa)

Im Zuge seiner Bayernreise hatte Höcke am Freitagabend – von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen – bereits einen Auftritt in einem Wirtshaus in Weiden. Für private Veranstaltungsräume kommt die mögliche Anwendung eines Redeverbots ohnehin nicht infrage. Am Samstag war Höcke dann auf Einladung der AfD-Fraktionschefin Katrin Ebner-Steiner im Landtag, bei einem parlamentarischen Frühschoppen mit ausgewählten Gästen. Das Landtagsamt sah keine Handhabe, das Treffen im Maximilianeum zu untersagen; so gilt für das Parlament ja auch nicht die novellierte Gemeindeordnung zur Nutzung öffentlicher Hallen.

Bei dem Treffen ging es auch um das angedachte Redeverbot für Höcke. Ebner-Steiner polterte: „Ja wo sind wir denn, in Nordkorea?“ Am Montagabend teilte die AfD-Fraktion mit, Klage gegen die Gemeindeordnung beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht zu haben: Es würden „Instrumente geschaffen, die einzig und allein dazu dienen, den politischen Gegner zu benachteiligen“.

Ist die Passage im Kommunalrecht wirklich ein stumpfes Schwert? Besteht Bedarf, die Regelung noch einmal zu schärfen? Beim gesetzgeberischen Verfahren zur Novelle im vergangenen Herbst hatte Innenminister Joachim Herrmann (CSU) mitgeteilt: Es könne nicht sein, dass kommunale Räume „für antisemitische Auftritte oder verkappte Nazi-Treffen genutzt werden“. Mit der Änderung wolle man „ein starkes rechtspolitisches Signal setzen, das auch die Kommunen davor schützt, solche Veranstaltungen mangels Handhabe dagegen zulassen zu müssen“.

Nach der Höcke-Debatte teilte das Innenministerium nun auf Anfrage der Süddeutschen Zeitung mit: Die in der Gemeindeordnung aufgenommene Regel wolle den Zugang verwehren, wenn die Veranstaltungen eben Inhalte wie Antisemitismus oder die Verharmlosung des Nationalsozialismus erwarten lassen. „Sie zielt daher auf Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit und deren Gesamtgepräge“. Beispiel seien Veranstaltungen der sogenannten BDS-Kampagne (die den Staat Israel wirtschaftlich, kulturell und politisch isolieren will), „die auch unmittelbarer Anlass für die Gesetzesänderung waren“. Aus verfassungsrechtlichen Gründen, so das Ministerium, sei eine belastbare Prognose nötig, die entsprechende Inhalte „als wahrscheinlich“ erwarten lässt. Es bleibe abzuwarten, welche Maßstäbe Verwaltungsgerichte künftig anlegen.

Ein Nachschärfen des Gesetzes weist das Innenministerium zurück: „Eine weitergehende Regelung, die bereits die bloße Möglichkeit solcher Inhalte genügen ließe, wäre verfassungsrechtlich absehbar kaum haltbar.“ Denn: Die Regel gehe „bereits an die Grenzen dessen, was verfassungsrechtlich möglich ist“.

Jedes Verbot, heißt es beim Gemeindetag, sei „eine Steilvorlage“ für die AfD

Die Grünen im Landtag hatten das Gesetz 2025 mitgetragen. „Ein lobenswertes Anliegen, an der Realität gescheitert“, sagt der stellvertretende Fraktionschef Johannes Becher nach den Erfahrungen vom Wochenende. Konkreter Malus in der Praxis sei „die Erwartung“ bestimmter Äußerungen, die sich schlecht belegen lasse. Wenn es die Staatsregierung „ernst meint mit dem Anliegen“, müsse sie die Prüfung eines AfD-Verbotsverfahrens vorantreiben. „Die AfD ist ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht.“ Becher befürchtet, dass Kommunen einen Ausweg aus dem Dilemma darin suchen, ihre Hallen gar nicht mehr für Parteien bereitzustellen. Was fatal wäre, wenn ein Dorf etwa auch kein Wirtshaus mehr habe.

Die bayerischen Gemeinden sehen die Gesetzgeber in Bund und Land in der Pflicht. „Wir sind sehr für die Regelung, wie sie Staatsregierung und Landtag in die Gemeindeordnung eingeführt haben“, sagt der Präsident des bayerischen Gemeindetags, Uwe Brandl.  „Aber sie muss gerichtsfest sein, also höchstrichterlich Bestand haben. Sonst hilft sie uns nicht weiter.“ Jedes Verbot einer Veranstaltung der AfD in einer kommunalen Einrichtung, das ein Verwaltungsgericht oder der VGH kassiere, „ist eine Steilvorlage für die Partei und liefert ihr Material ohne Ende für ihre Propaganda“, sagt Brandl. „Deshalb muss da dringend nachgeschärft werden.“

Der entscheidende Punkt dabei ist aus Brandls Sicht der extrem hohe Stellenwert der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit im Grundgesetz. „So wie ich die VGH-Entscheidung interpretiere, könnte die neue Gemeindeordnung dazu sogar im Widerspruch stehen“, sagt der Verwaltungsrechtler Brandl. Die Konsequenz: „Die neue Regelung könnte dann selbst verfassungswidrig sein.“ Seine Forderung lautet daher: „Bund und Länder müssen möglicherweise das Grundgesetz anpassen, damit gesetzliche Regelungen wie in der neuen Gemeindeordnung Bestand haben können.“ Die Hürden dafür seien freilich sehr hoch, es seien „alle demokratischen Kräfte gefordert“.

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