Homeoffice wegen Schnee? Diese Regeln gelten für Beschäftigte | ABC-Z

AUDIO: “Wegerisiko”: Arbeitsrecht macht keine Ausnahmen bei Extremwetter (3 Min)
Stand: 08.01.2026 05:00 Uhr
Der erwartete Schneesturm wird am Freitag viele Berufspendler treffen. Beschäftigte sollten vorher mit dem Arbeitgeber sprechen, um am Ende keine Probleme zu bekommen. Denn: Das Arbeitsrecht ist hier eindeutig.
Starke Schneefälle und Eisglätte sind in Norddeutschland eher die Ausnahme. Doch die kommenden Tage haben es in sich. Vor allem für Arbeitnehmer auf dem Land ist das eine schwierige Situation. Schneeverwehungen und glatte Straßen könnten den Weg zum Job kompliziert machen. Arbeitsrechtlich ist die Lage allerdings eindeutig: Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, pünktlich zu erscheinen. Juristen sprechen vom sogenannten Wegerisiko. Ob der Bus verspätet ist oder die Bahn ganz ausfällt, ändert daran nichts.
Ohne Arbeit kein Lohn
Wer zu spät oder gar nicht erscheint, hat für die ausgefallene Zeit auch keinen Anspruch auf Vergütung. Es gilt das allgemeine Prinzip “Ohne Arbeit kein Lohn”, erklärt die Gewerkschaft ver.di. Auf der anderen Seite müssen Beschäftigte die verlorenen Stunden nicht automatisch nacharbeiten. Eine Pflicht zum Nachholen besteht nur dann, wenn es dafür im Unternehmen ein geregeltes Arbeitszeit- oder Überstundenkonto gibt, so die Gewerkschaft. Dort könnten die Minus-Stunden festgehalten werden.
Homeoffice nur mit Zustimmung
Während der “Corona-Jahre” haben viele Arbeitgeber Homeoffice-Lösungen geschaffen. Einen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht, erklärt die IHK Schleswig-Holstein. Mobiles Arbeiten sei immer eine Frage der vertraglichen Grundlage und der Zustimmung des Arbeitgebers. “Allerdings ist es natürlich sinnvoll, hier mit Augenmaß vorzugehen”, sagte Can Özren von der IHK zu Lübeck. Bei Extremwetterbedingungen sollten nach Möglichkeit flexible Arbeitsorte ermöglicht werden, um keine Menschen zu gefährden, sagte Özren NDR Schleswig-Holstein.
Wenn der Betrieb stillsteht
Muss eine Firma witterungsbedingt schließen, zum Beispiel weil Lagerhallen durch den Schnee nicht mehr erreichbar sind, Maschinen einfrieren oder ganze Schichten abgesagt werden, handelt es sich laut der Gewerkschaft IG Metall um das Betriebsrisiko. Das trägt der Arbeitgeber. In solchen Ausnahmefällen müssen Beschäftigte keine Lohnkürzung befürchten, obwohl sie nicht arbeiten können.
Kinderbetreuung bei Schul- oder Kita-Ausfall
Für berufstätige Eltern können Schneelagen noch ein ganz anderes Problem mit sich bringen: Die Kita oder Schule bleibt kurzfristig geschlossen. Wenn Beschäftigte deshalb keine Betreuungsmöglichkeit für ihr eigenes Kind finden, sind sie berechtigt, der Arbeit fernzubleiben. Nach Paragraf 616 des BGB kann dann zumindest für einige Tage Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes bestehen. Allerdings nur, wenn die Regelung nicht im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen ist, so die Gewerkschaften.
Konsequenzen bei “Schneewetter-Schwänzen”
Eine Kündigung brauchen Arbeitnehmer bei extremen Wetterlagen nicht zu fürchten. Ob eine Abmahnung wegen Verspätungen möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei plötzlichem Blitzeis oder einer offiziellen Unwetterwarnung wäre eine Abmahnung in der Regel nicht gerechtfertigt, erklären IG Metall und ver.di. Wer sich jedoch mehrere Tage hintereinander “mit dem Schnee rausreden” will, müsse sich darauf einstellen, dass der Arbeitgeber das irgendwann nicht mehr akzeptiere. Grundsätzlich gilt: Beschäftigte und Unternehmen sollten frühzeitig miteinander reden, um pragmatische Lösungen zu finden.





























