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Biomüll entsorgen: Die aktuellen Regelungen – Stil | ABC-Z

Wenn man derzeit den Hausmeister häufiger als sonst am Müllhäuschen trifft, ist das wahrscheinlich kein Zufall. Mit dem Inkrafttreten der Bioabfallverordnung ist dort nämlich mehr zu tun. Seit Mai gelten strengere Anforderungen an den Inhalt der braunen Tonnen: Sind zu viele Fremdstoffe wie Metall oder Plastik im Biomüll, können die Entsorger die Tonne stehen lassen oder höhere Gebühren verlangen. Deutschlandweit wird der Müll seit dem Frühjahr daher wesentlich häufiger kontrolliert. Fallen deshalb zusätzliche Kosten an, müssen dafür meist die Mieter aufkommen.

Grundsätzlich ist die Entsorgung kein besonders strittiges Thema. Die normalen Abfallgebühren gehören nämlich laut Betriebskostenverordnung (BetrKV, Paragraf zwei, Nummer acht) eindeutig zu den umlagefähigen Kosten, müssen also von den Mietern bezahlt werden. Dazu gehört die Müllentsorgung ebenso wie die Miete der Tonnen oder deren regelmäßige Reinigung. Wer welchen Anteil der Abfallgebühren zahlen muss, wird in der Regel anhand der Wohnfläche bestimmt. Je größer die Wohnung, desto teurer. Das ist nicht immer gerecht – möglich sind daher auch Verfahren, die den tatsächlich angefallenen Müll messen. „Mieter haben darauf aber keinen Anspruch“, sagt Luisa Peitz, Rechtsexpertin bei Haus & Grund Deutschland. Manche Wohnungsunternehmen nutzen für die individuelle Erfassung Transponder-Chips, die registrieren, welche Parteien wie viel Abfall eingeworfen haben. Zulässig ist auch, den Verteilungsschlüssel von der Anzahl der Personen in einem Haushalt abhängig zu machen.

Die Kosten für die Kontrolle des Mülls, etwa durch den Hausmeister oder einen externen Dienstleister, sind zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung als Posten genannt. Sie können aber trotzdem an die Mieter weitergereicht werden, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, VIII ZR 117/21). Der Begriff „Müllentsorgung“ sei weit auszulegen und umfasse auch Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Mülltrennung.

Kontrolliert wird der Inhalt der braunen Tonnen oft auch stichprobenartig von Müllwerkern, mit Sensoren am Müllauto oder später in den Entsorgungsbetrieben. Enthält der Abfall zu viele Fremdstoffe, muss er als Restmüll entsorgt werden. Damit fallen zusätzliche Kosten an. Kommt das häufiger vor, müssen dafür alle Mieter zahlen. „Wiederkehrende Abfallkosten können grundsätzlich auf alle Parteien umgelegt werden“, sagt Peitz.

Grundsätzlich sind die Kosten für das Müllmanagement nur dann umlagefähig, wenn sie nicht über das übliche Maß hinausgehen. Wie bei allen Betriebskosten gilt auch beim Müll das Gebot der Wirtschaftlichkeit (Bundesgerichtshof, BGH, VIII ZR 230/21). „Vermieter müssen darauf achten, dass ausreichend Tonnen vorhanden sind“, sagt Peitz. Gleichzeitig dürften es aber nicht so wenige sein, dass ständig teure Sonderabholungen nötig seien. Quellen die Tonnen ständig über, kann dies auch ein Mangel sein, der zu einer Mietminderung berechtigen kann. Diese fällt aber so klein aus wie der erlaubte Fremdstoffanteil am Biomüll: um die drei Prozent.

Der Autor fragt sich, ob in anderen Haushalten auch immer dieselbe Person den Müll rausbringt.
Der Autor fragt sich, ob in anderen Haushalten auch immer dieselbe Person den Müll rausbringt. (Foto: Bernd Schifferdecker)
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