Kinderlose Ehe: Diese Verwandten haben Anspruch auf Erbe | ABC-Z

Kinderlose Ehe
Diese Verwandten haben Anspruch auf Erbe
05.11.2025, 19:18 Uhr
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Wer in einer kinderlosen Ehe lebt, ist ohne Testament selten Alleinerbe. Mindestens ein Viertel geht nicht an Witwe oder Witwer. Diese Dinge sollten Sie regeln.
Nichten, Neffen, Eltern, Großeltern, Geschwister – sie alle haben unter Umständen ein Anrecht auf Erbe, wenn einer der Partner in einer kinderlosen Ehe stirbt. Ohne eine entsprechende Regelung im Testament oder Erbvertrag wird der hinterbliebene Partner nur Alleinerbe, wenn keine der genannten Verwandten des Verstorbenen mehr leben.
So viel steht der Familie zu
Lebte das kinderlose Paar in einer Zugewinngemeinschaft, so die Westfälische Notarkammer, erhält der länger Lebende drei Viertel des Erbes, die Verwandten des Verstorbenen ein Viertel. Hat das Paar in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, hat die Familie des Verstorbenen Anspruch auf die Hälfte.
Paare sollten überlegen, ob dies in ihrem Interesse ist, rät die Notarkammer. Denn es kann schnell zu schwierigen Konstellationen kommen. Ein Beispiel: Besaßen beide Partner gemeinsam ein Haus, würden die Verwandten des Verstorbenen im Todesfall Miteigentümer werden. Dann könnten sie über die weitere Nutzung mitbestimmen oder sogar fordern, ausbezahlt zu werden.
Vorsorge lohnt auch für Paare mit Kinderwunsch
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Partner bestimmen, was nach ihrem Tod mit dem Besitz passiert. Sie könnten sich zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Verstorbenen bleibt davon allerdings unberührt. Diese können aber in einem notariell beurkundeten Vertrag auf ihr Erbe verzichten. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Vorsorge lohnt sich übrigens auch für Paare, die sich noch Kinder wünschen. Sie können in ihrer Verfügung auch vorsorglich noch ungeborene Nachfahren als Schlusserben eintragen.
Höhe der Erbschaftssteuer
Der Erbschaftsteuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und nach dem Wert des Erbes oberhalb eventueller Freibeträge. Die Steuerklasse richtet sich wiederum nach dem Verwandtschaftsgrad: In die niedrigste Steuerklasse fallen Ehegatten sowie Erben in direkter Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Für Geschwister und deren Kinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehepartner gilt Steuerklasse II, für alle anderen Erben Steuerklasse III.
Der niedrigste Satz sind sieben Prozent für Werte bis 75.000 Euro in Steuerklasse I. In der Steuerklasse II liegt der niedrigste Satz bei 15 Prozent, in der Klasse III bei 30 Prozent. Für Millionenvermögen werden in der niedrigsten Steuerklasse 19 bis 30 Prozent Steuern fällig, in der mittleren mindestens 30 Prozent und in der höchsten meist der Maximalsatz von 50 Prozent. Entsprechende Sätze gelten jeweils auch für Schenkungen.





















