Elektronische Patientenakte: Das müssen Versicherte wissen | ABC-Z

Mitte Januar 2025 hatten die Krankenkassen begonnen, für alle 75 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland eine E-Patientenakte einzurichten. Seitdem wurde die ePA in den Modellregionen Hamburg, Franken und in Teilen von Nordrhein-Westfalen getestet. Ursprünglich sollte sie Mitte Februar bundesweit ausgerollt werden, aufgrund technischer Probleme hatte sich der Starttermin aber verzögert. Seit 29. April kann sie genutzt werden und seit 1. Oktober ist sie im Gesundheitssystem – also in Kliniken, Arztpraxen und Apotheken – Pflicht. Doch viele Krankenhäuser werden erst später mit der elektronischen Patientenakte arbeiten können, weil die Einführung sie vor technische Herausforderungen stellt. Auch viele Arztpraxen können die ePA deshalb bisher nicht nutzen.
Die elektronische Patientenakte soll die alte Zettelwirtschaft beenden und alle Patientendaten, die bislang an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegt wurden, digital zusammentragen. Zu diesen Daten zählen unter anderem Röntgenbilder, Arztbriefe, Befunde oder Medikationspläne, aber auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Zahnbonusheft oder die Patientenverfügung.
Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Pflegeheime und andere Gesundheitseinrichtungen sollen durch die ePA besser vernetzt werden und schnelleren Zugriff auf die Krankengeschichte und alle relevanten Daten erhalten. So können beispielsweise Mehrfachuntersuchungen oder ungewollte Wechselwirkungen bei der Verschreibung von Medikamenten vermieden werden. Auch Versicherte können jederzeit auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen und zum Beispiel wichtige Papierdokumente digital einstellen. Außerdem sieht das neue Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) vor, dass die Forschung Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten künftig für erlaubte Zwecke und nach Beantragung nutzen kann. Personenbezogene Daten sollen nicht herausgegeben werden.
Ja. Grundsätzlich wurde für alle gesetzlich Versicherten bereits eine elektronische Patientenakte angelegt, wenn sie bei ihrer Krankenkasse nicht widersprochen hatten (Opt-out-Verfahren), aber auch nach der Einrichtung der ePA ist ein Widerspruch und die Löschung der Akte möglich – entweder über die ePA-App oder schriftlich gegenüber der Krankenkasse.
Versicherte können bestimmen, welche Daten in der ePA gespeichert und welche gelöscht werden sollen. Sie können auch festlegen, dass ein Arzt in die Patientenakte nur hineinschreibt, aber nicht sieht, was dort bereits abgelegt ist. Zudem kann die Dauer des Zugriffs begrenzt oder der Zeitraum verlängert werden. Versicherte haben die Möglichkeit, bestimmte Ärzte oder Ärztinnen vom Zugriff auf die ePA auszuschließen. Einzelne Dokumente – etwa zu einer HIV-Infektion, einem Schwangerschaftsabbruch oder einer psychischen Erkrankung – lassen sich “verbergen”, allerdings sind sie dann nur noch für den Versicherten einsehbar. Die Verbraucherzentralen und die Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisieren, dass Versicherte keine Möglichkeit hätten, einzelne Dokumente nur bestimmten Ärzten, Therapeuten oder Apotheken zur Verfügung zu stellen. Neben dem Speichern von Daten in ihrer ePA können Patienten außerdem einer Weitergabe ihrer Daten an Wissenschaft und Forschung widersprechen.
Patienten müssen das Hochladen und den Zugriff auf die medizinischen Daten mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) in Praxen oder Krankenhäusern freigeben. Diese benötigen für den Zugriff ebenfalls einen Schlüssel – Ärzte etwa ihren Heilberufsausweis und zusätzlich eine PIN. Mit dem Einlesen der Gesundheitskarte haben Ärzte standardmäßig 90 Tage lang Zugriff auf die elektronische Patientenakte, Apotheken drei Tage lang. Wer als Patient seine Daten einsehen und verwalten möchte, muss dazu die ePA-App seiner Krankenkasse nutzen, bei einigen Versicherern ist das auch über Laptop oder PC mit einer eigenen Desktop-Anwendung möglich. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, die ePA bewusst zu pflegen, damit beispielsweise keine unerwünschten Befundberichte und Arztbriefe eingestellt werden und einsehbar sind.
Alle gesetzlichen Krankenkassen und einige private Krankenversicherungen bieten eine kostenfreie App für die elektronische Patientenakte an, die man sich auf das Smartphone herunterladen kann. Um die App zu nutzen, muss man sich bei der Krankenkasse registrieren, zudem sind weitere Schritte erforderlich, um sicherzustellen, dass nur der zugriffsberechtigte Versicherte die Daten einsehen kann. Diese Sicherheitsvorkehrungen werden von den Versicherungen unterschiedlich geregelt. Möglich ist etwa, sich mit PIN sowie elektronischer Gesundheitskarte mit NFC-Schnittstelle, einem Postident-Verfahren oder auch durch Vorlage des Personalausweises in einer Zweigstelle der Krankenkasse zu identifizieren. Welches Verfahren die jeweilige Krankenkasse nutzt, lässt sich auf einer Webseite der Gematik herausfinden, die für die Einführung und Entwicklung der ePA zuständig ist. Der Zugriff auf die ePA ist bei einigen Krankenversicherern auch über Laptop und PC möglich. Dafür ist eine spezifische Desktop-Anwendung des Anbieters erforderlich, die im jeweiligen App-Store zu finden ist.
Ja. Auch ohne App können Versicherte eine elektronische Patientenakte haben, sodass im Fall einer Behandlung Ärztinnen und Ärzte, Krankenhaus oder Apotheke sowohl Daten in die ePA einstellen als auch vorhandene Daten einsehen können. Zudem können Versicherte bis zu fünf Personen – etwa Familienmitglieder – benennen, um die ePA via App einzusehen und zu verwalten. Betagte Menschen können die digitale Datenpflege in der ePA an ihre Kinder übertragen. Eine Vertretung lässt sich in der App einrichten. Die Verbraucherzentrale Hamburg informiert speziell über die Nutzung der ePA ohne App. Statt mit dem Handy kann die elektronische Patientenakte auch mit dem Computer genutzt werden. Einige Krankenversicherer bieten eigene Desktop-Anwendungen für Laptop und PC an, die im jeweiligen App-Store heruntergeladen werden müssen.
Ja, auch alle Kinder und Jugendlichen, die gesetzlich versichert sind, bekommen automatisch eine elektronische Patientenakte, sofern die Eltern für sie keinen Widerspruch dagegen einlegen. Jugendliche ab 15 Jahre können selbst Widerspruch einlegen.
Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte erfolgt über ein Netzwerk, das in sich geschlossen und sicher sein soll. Die Daten werden in der ePA verschlüsselt abgelegt. Niemand außer der oder dem Versicherten und denjenigen, die zum Zugriff berechtigt wurden, soll die Inhalte lesen können – auch die Krankenkassen nicht. Dennoch gibt es Kritik und die Befürchtung, dass Datenmissbrauch möglich sein könnte, etwa über gehackte Smartphones.
Verbraucher- und Patientenschützer sowie die Krankenkassen begrüßen die elektronische Patientenakte grundsätzlich. Demnach würden Patienten davon profitieren, wenn sie digital durch das komplizierte Gesundheitswesen navigieren könnten. Auch der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen sieht die ePA positiv.
Die Verbraucherzentralen fordern Nachbesserungen, damit Versicherte die Kontrolle über ihre Daten behalten. “Patientinnen und Patienten müssen selbstbestimmt entscheiden können, wer Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten hat. Versicherte können bislang nicht im Detail steuern, wer welche Informationen sieht”, so Lucas Auer vom Bundesverband. Auch die Abrechnungsdaten sollten standardmäßig nur für die Versicherten selbst einsehbar sein, da sie ungewollt Aufschluss über sensible Diagnosen geben könnten. Auch Patientenschützer kritisieren, dass Versicherte keine Möglichkeit hätten, einzelne Dokumente nur bestimmten Ärzten, Therapeuten oder Apotheken zur Verfügung zu stellen. “Die Gefahr ist groß, dass so die gesamte Gesundheitswirtschaft den kompletten Zugriff auf die eigenen Gesundheitsdaten erhält”, so Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz.
Ja, einige private Krankenversicherer haben sie bereits eingeführt, andere bereiten die Einführung vor. Das Angebot einer ePA ist für die privaten Anbieter freiwillig. Bieten sie sie an, entscheiden Versicherte, ob sie diese nutzen möchten.
Eigens zum Zwecke der Einführung, Entwicklung und Pflege der ePA wurde die Betreibergesellschaft Gematik ins Leben gerufen. Gesellschafter sind unter anderem das Bundesministerium für Gesundheit, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und weitere führende Verbände des Gesundheitswesens.





















