München: Wohnungseigentümer dürfen weitere Balkontür zu Loggia bauen – München | ABC-Z

Mal geht es um die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, ein andermal um Lärm- und Geruchsbelästigung oder die Hausordnung. Gründe für Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es genug. Auch bauliche Veränderungen sind häufig Anlass für Differenzen, wie jetzt in einem Fall, mit dem sich ein Zivilgericht am Amtsgericht München beschäftigt hat.
Kläger in dem Verfahren waren die Eigentümer einer Wohnung in einem neunstöckigen Wohnkomplex in Bogenhausen, dessen Balkone jeweils mit einer Loggia ausgestattet sind. Die Kläger planten, außer der bereits vorhandenen Balkontür in ihrer Wohnung den Einbau einer Zweiten. Dazu sollte ein Fenster in einem anderen Zimmer zu einer Balkontür umgebaut werden. Bevor die Handwerker anrücken, beantragten die Wohnungseigentümer die notwendige Zustimmung der WEG. Doch die winkte ab.
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Als Begründung nannte das Gremium unter anderem die mögliche Gefahr von Kälte- und Wassereintritt sowie die Sorge, dass sich die Versetzung eines Heizkörpers vor dem Fenster, das zur Balkontür umgebaut werden soll, negativ auf das Heizungssystem des gesamten Gebäudes auswirken könnte.
Da sich die Eigentümer jedoch im Recht wähnten, verklagten sie die WEG in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung zu ihrem Vorhaben – und bekamen Recht. Die WEG wurde angewiesen, einen entsprechenden Beschluss für das Vorhaben der Kläger auf der Eigentümerversammlung zu beschließen.
In seinem Urteil wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass der Umbau des Fensters zur Balkontür zwar eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstelle und es sich um eine bauliche Veränderung handle. Allerdings besteht laut Wohnungseigentumsgesetz ein Anspruch auf Genehmigung einer solchen baulichen Veränderung, sofern kein Wohnungseigentümer dadurch „in rechtlich relevanter Weise“ beeinträchtigt wird. Dies sei beim Vorhaben der Kläger der Fall. Es sei nicht ersichtlich, so das Gericht, „in welcher Weise die in Rede stehende Maßnahme andere Eigentümer konkret beeinträchtigen würde“. Vielmehr seien die Bedenken der WEG gegen den Einbau einer zweiten Balkontüre rein theoretische Befürchtungen.
Das Urteil des Amtsgericht (Az. 1293 C 26254/24) ist rechtskräftig.





















