Verkehr

Sammelfaden: sinnlose/dämliche/gefährliche Anordnungen im/am Kreisverkehr | ABC-Z

Wir haben hier außerorts einen Kreisverkehr mit einer Zu-/Abfahrt, an dem ein gemeinsamer Geh- und Radweg kreuzt. Zu- und Abfahrt sind durch eine Mittelinsel getrennt. Für den Radverkehr ist am Fahrbahnrand jeweils Z205 angeordnet. Für den hier ausfahrenden Kraftverkehr ist aber kein Z301 Vorfahrt angeordnet. Einen FGÜ gibt es nicht.

Der ausfahrende Kraftbverkehr denkt sich: Oh prima, der Radfahrer muß warten, also habe ich Vorfahrt. Von der Wartepfllicht aus § 9 (3) beim Abbiegen hat sowieso gefühlt die Hälfte der Verkehrsteilnehmer noch nichts gehört.

Wenn ich das richtig sehe, haben auf demselben Rad- und Gehweg
a) bei der Ausfahrt
– Fußgänger gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen Vorrang (9 (3)).
– Radfahrer müssen gegenüber ausfahrendem Verkehr von rechts nach links (Z205) zwar warten, haben aber von links kommend mangels Z205 Vorfahrt gegenüber Ausfahrern. Das Z205 ganz links gilt m.E. nur für die Zufahrt zum Kreisel, nicht für die Ausfahrt.

b) bei der der Querung der Zufahrt zum Kreisel:
– Fußgänger queren bei der Zufahrt rechtlich die Fahrbahn und sind wartepflichtig.
– Radfahrer von links nach rechts sind mit Z205 wartepflichtig.
– Radfahrer von rechts nach links folgend dem Kreisverkehr und sind wg. des fehlenden Z205 auf der Mittelinsel bevorrechtigt („begleitender Radweg“).

Stimmt das so? Gibt es irgendwo „Leitlinien für die Anlage von Kreisverkehre“?

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