Frage aus dem Arbeitsrecht: Läuft die Arbeitszeit weiter, wenn die Technik ausfällt? | ABC-Z

Frage aus dem Arbeitsrecht
Läuft die Arbeitszeit weiter, wenn die Technik ausfällt?
30.06.2025, 10:26 Uhr
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Fällt bei der Arbeit die Technik aus, steht in manchen Fällen alles still. Was heißt das für die Arbeitszeit, wenn Beschäftigte wegen einer IT-Panne nichts machen können?
Grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit erst, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit bestimmungsgemäß aufnehmen. Doch wenn die IT-Infrastruktur ausfällt – sei es durch Stromausfall, Überhitzung oder einfach Server-Error, kann in einigen Unternehmen oder Jobs nicht weitergearbeitet werden. Zählt die Zeit, in der Beschäftigte dann womöglich Däumchen drehen, dennoch als Arbeitszeit?
“Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber muss die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen”, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Gibt es also eine IT-Panne, fehlt das nötige Arbeitsmittel, die Arbeitszeit läuft weiter. Das geht aus der Betriebsrisikotheorie hervor, die besagt, dass eine Betriebsstörung den Arbeitgeber betrifft und nicht den Angestellten.
Kein Zwang zum Nachholen der Arbeitszeit
Und was, wenn der Arbeitgeber nun überlegt, die Arbeitszeit nach hinten zu verschieben, zu einer Zeit, wo die Systeme wieder laufen? Hier könne der Arbeitgeber nur begrenzt handeln, so Schipp. Es ist nicht erlaubt, eine Schicht einfach um ein paar Stunden oder gar auf einen anderen Tag zu legen. Es gibt in solchen Situationen weder ein Vor- noch ein Nacharbeitsgebot.
Arbeitnehmer müssen im Regelfall nur während der vertraglich vereinbarten Stunden arbeiten. Sind allerdings beide Seiten einverstanden, kann die Arbeitszeit einvernehmlich verlegt werden. In Betrieben mit einem Betriebsrat müsse aber auch dieser beteiligt werden, so Schipp. Alles andere wären Überstunden.
Generell gilt aber, was im Arbeitsvertrag steht. Dort kann festgelegt sein, wie mit Überstunden umzugehen ist. Als Überstunden werden alle Arbeitsstunden bezeichnet, die über das hinausgehen, was im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Überstunden muss der Arbeitgeber theoretisch extra vergüten – oder er gibt dem Arbeitnehmer für die zusätzlichen Stunden frei.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.