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Urteil in München: Joyn darf ARD und Zweites Deutsches Fernsehen-Inhalte nicht ungefragt einbetten – Medien | ABC-Z

Die Streamingplattform Joyn darf nicht einfach Inhalte von ARD und ZDF übertragen, bestätigt das Landgericht München. Offen bleibt, wie Öffentlich-Rechtliche und Privatsender künftig kooperieren sollen.

Joyn muss im Streit mit den Öffentlich-Rechtlichen erneut einen Rückschlag hinnehmen: Die Streamingplattform darf nicht erneut „Inhalte der Mediathek oder Teile hiervon“ von ARD und ZDF in Deutschland auf die eigene Streamingplattform stellen, um sie damit zu „vermarkten“. Das bestätigte heute die Zivilkammer des Landgerichts München. Es lag „keine Einwilligung vor“, heißt es in dem Urteil, ARD und ZDF müsse diese zudem „nicht erteilen“.

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