Rendevouz mit dem Finanzamt: Steuerpflicht im Ruhestand: Wer muss eine Erklärung weitergeben? | ABC-Z

Rendevouz mit dem Finanzamt
Steuerpflicht im Ruhestand: Wer muss eine Erklärung abgeben?
07.04.2025, 07:27 Uhr
Lagen Ihre Renteneinkünfte im vergangenen Jahr deutlich über 11.784 Euro? Dann ist es wahrscheinlich, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Auf diese Weise finden Sie es genau heraus.
Muss ich oder muss ich nicht? Vor dieser Frage stehen manche Rentnerinnen und Rentner Jahr für Jahr – und zwar dann, wenn es um die Steuererklärung geht. Denn nicht jedem und jeder ist klar, ob er oder sie eine solche erstellen muss oder ob dazu keine Pflicht besteht. Wir klären die wichtigsten Fragen für Ruheständler rund um die häufig leidige Bürokratie.
Wann bin ich als Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Eine Einkommensteuererklärung müssen Ruheständler immer dann erstellen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Darauf weist Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hin. Für das Jahr 2024 liegt dieser Betrag bei 11.784 Euro.
Die Summe der jährlichen Rentenzahlungen allein sagt aber noch nichts über eine mögliche Abgabepflicht aus. Vielmehr müssen Rentnerinnen und Rentner sämtliche Einkünfte, die sie über das Jahr erzielen, zusammenrechnen. Also neben der Rente zum Beispiel auch etwaige Einkünfte aus Vermietungen, Kapitalanlagen oder einer Selbstständigkeit.
Von dieser Summe ziehen Ruheständler dann sämtliche steuerrelevanten Beträge, die im betreffenden Jahr angefallen sind, ab. Dazu gehören zum Beispiel:
- der individuelle Rentenfreibetrag
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- außergewöhnliche Belastungen etwa für Brillen, Zahnersatz, Arzneimittel oder Unterhaltszahlungen
- ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro
- eine Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro
- ein möglicher Behinderten-Pauschbetrag
- Spenden
- Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Ergebnis daraus ist das zu versteuernde Einkommen. Liegt es oberhalb des geltenden Freibetrags, kommen Ruheständler nicht um eine Steuererklärung herum.
Bin ich mit einer freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung automatisch steuerpflichtig?
Keineswegs. Denn die den Ruheständlern möglichen Steuerermäßigungen können so hoch ausfallen, dass das zu versteuernde Einkommen – wie oben beschrieben – unterhalb des Grundfreibetrags bleibt. “Erst wenn dieses über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, werden Steuern festgesetzt”, sagt Karbe-Geßler.
Womit muss ich rechnen, wenn ich keine Steuererklärung abgebe, obwohl ich dazu verpflichtet wäre?
“Die Kaninchen-Duck-Haltung hilft Ihnen leider gar nicht”, heißt es im Ratgeber-Buch “Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2024/2025” der Verbraucherzentrale NRW. Wer auf eine Benachrichtigung oder Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Erklärung warte, müsse damit rechnen, dass die Nachzahlung teurer werde als unbedingt nötig.
Denn zum einen können Zinsen und Verspätungszuschläge hinzukommen. Zum anderen wird es für Ruheständler mit zunehmend verstrichener Zeit schwierig, steuermindernde Belege beizubringen.
Über Einnahmen wie Lohn und Rente werden die Finanzämter automatisch informiert. In regelmäßigen Abständen gleichen diese die Daten ab und fordern spätestens kurz vor Verfristung die Erklärungen ein. Zudem sollten Rentnerinnen und Rentner dem Ratgeber-Buch zufolge wissen, dass schon allein die Nichtabgabe der Steuererklärung eine Straftat darstellen kann.
In welchen Fällen verlangt das Finanzamt Steuervorauszahlungen von mir?
Ergibt sich auf Grundlage einer Steuererklärung eine Nachzahlung, kann das Finanzamt im Folgejahr Steuervorauszahlungen verlangen, die eine erneute Nachzahlung vermeiden können. Die Vorauszahlung müssen betroffene Ruheständler jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember leisten.
Bedingungen für die Festsetzung dieser Vorauszahlungen ist, dass die Nachzahlung einen bestimmten Betrag überschreitet. Karbe-Geßler zufolge liegt diese Grenze aktuell bei 600 Euro.
In welcher Form kann ich die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?
Rentnerinnen und Rentner können ihre Steuererklärung nach wie vor in Papierform einreichen. Die notwendigen Unterlagen dafür können entweder im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter formulare-bfinv.de heruntergeladen oder beim jeweiligen Finanzamt abgeholt werden.
Bei einigen Anlagen ist laut dem Ratgeber-Buch der Verbraucherzentrale NRW inzwischen aber eine elektronische Übermittlung erforderlich. Das gilt für die Anlagen L für Land- und Forstwirtschaft, G für Gewerbebetrieb und S für selbstständige Tätigkeit.
Wer die Steuererklärung lieber digital übermitteln möchte, kann das entweder über das Online-Finanzamt Elster erledigen oder eine Steuer-Software der Wahl dafür nutzen.
Für Ruheständler, die kaum Aufwendungen steuerlich gelten machen können, stellen die Finanzämter bei Elster zudem eine vereinfachte Form der Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung fügt dieser bereits übermittelte Daten bei, so dass Rentnerinnen und Rentner diese nicht mehr eintragen müssen.
Kann ich beim Finanzamt einen offiziellen Verzicht auf künftige Steuererklärungen erwirken?
Grundsätzlich schon – aber nicht in jedem Fall. “Es besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen”, sagt Daniela Karbe-Geßler. Aufgrund der vorliegenden und übermittelten Daten entscheidet das Finanzamt dann, ob Antragsteller in den Folgejahren keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben müssen – und zwar dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass in den Folgejahren Steuern gezahlt werden müssen.
Aber Achtung: Ruheständler sind damit nicht für immer aus dem Schneider. Zukünftige Rentenanpassungen können dafür sorgen, dass das zu versteuernde Einkommen irgendwann doch über den Grundfreibetrag rutscht.