Anspruch, Antrag, Leistungen: Wie das Basiskonto allen finanzielle Teilhabe ermöglicht | ABC-Z

Anspruch, Antrag, Leistungen
Wie das Basiskonto allen finanzielle Teilhabe ermöglicht
10.03.2025, 13:24 Uhr
Die Eröffnung eines Girokontos können Banken und Sparkassen Antragstellern versagen. Ein Basiskonto steht aber fast jedem Menschen in Deutschland zu. Was sich dahinter genau verbirgt.
Eine eigene Kontoverbindung braucht jeder. Nicht nur, um Miete und Rechnungen bezahlen, sondern auch, um Lohn, Gehalt oder Sozialleistungen erhalten zu können. Wer bedürftig ist und deswegen kein reguläres Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse eröffnen kann, hat Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Hier kommen die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.
Was ist ein Basiskonto genau?
Noch bis vor einigen Jahren gab es Verbraucherinnen und Verbraucher, die kein eigenes Girokonto hatten, weil Kreditinstitute ihnen das verweigert haben – etwa weil sie keine eigene Anschrift oder eine unzureichende Bonität vorweisen konnten. Seit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) im Jahr 2016 sind Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, Berechtigten – oft sind das Bedürftige oder Geflüchtete – zumindest ein Basiskonto einzurichten. „Berechtigte können somit die gesetzlich definierten Basisdienstleistungen nutzen“, sagt Kathleen Altmann von der Deutschen Kreditwirtschaft, einem Zusammenschluss deutscher Finanzinstitute.
Zu den gesetzlich definierten Basisdienstleistungen gehören beispielsweise das Ausführen von Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträgen, Bareinzahlungen und Auszahlungen sowie bargeldloses Zahlen (Zahlungskarte).
Die Bank oder Sparkasse muss Menschen mit einem Basiskonto keinen Überziehungsrahmen einräumen. Sie können also nur mit dem Guthaben, das auf dem Konto ist, Geld abheben oder überweisen.
Wer kann ein Basiskonto beantragen, wer nicht?
Generell hat jeder Verbraucher und jede Verbraucherin mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU ein Recht auf ein Basiskonto in Form eines Einzelkontos. „Das gilt auch für Wohnungslose und Asylsuchende“, sagt Markus Latta vom Verbraucherservice Bayern des Katholischen Deutschen Frauenbunds (KDFB). Auch Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, haben Anspruch auf ein Basiskonto.
Keinen Anspruch haben unter anderem Personen, die bereits über ein reguläres und tatsächlich nutzbares Girokonto bei einem Kreditinstitut in Deutschland verfügen. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn dieses Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird oder eine Umwandlung des bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto möglich ist“, so Altmann.
Wo kann man ein Basiskonto beantragen?
Nicht möglich ist es Latta zufolge etwa bei reinen Depot- oder Förderbanken. Bei sämtlichen anderen Banken und Sparkassen muss es Berechtigten möglich sein, ein Basiskonto zu beantragen.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
„Für den Antrag auf ein Basiskonto müssen Berechtigte ein Formular ausfüllen“, sagt Latta. Es ist auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) abrufbar. Auch die Kreditinstitute selbst müssen das Formular zur Verfügung stellen. Zudem ist eine Kopie des Personalausweises beizufügen – bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern außerdem Kopien der Aufenthaltsgenehmigung oder des Duldungsnachweises. Danach hat die Bank oder Sparkasse zehn Geschäftstage Zeit, den Antrag zu bearbeiten.
Kann ein Antrag abgelehnt werden?
Ja. „Zum Beispiel, wenn ein Verbraucher bereits ein Zahlungskonto hat, kann eine Bank oder eine Sparkasse den Antrag auf ein Basiskonto wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnen“, so Altmann.
Ein weiterer Ablehnungsgrund: „Jemand hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung eine vorsätzliche Straftat mit unmittelbarem Bezug zum Institut begangen“, sagt Latta. Oder die Bank oder Sparkasse hat dem Antragsteller ein Zahlungskonto wegen verbotswidriger Nutzung oder Zahlungsverzugs gekündigt.
Was können Betroffene tun, wenn ihr Antrag abgelehnt wurde?
Man kann die Entscheidung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle klären lassen – „und das kostenfrei und schnell“, sagt Altmann.
Eine andere Option: Der oder die Betroffene kann sich an die Bafin wenden und dort ein Verwaltungsverfahren beantragen. Die Bafin prüft dann den jeweiligen Fall kostenlos. Stellt sich bei dem Verfahren heraus, dass die Bank oder Sparkasse den Antrag auf Basiskontoeröffnung zu Unrecht negativ beschieden hat, verpflichtet die Bafin das jeweilige Geldinstitut dazu, der Person ein Basiskonto anzubieten.
„Möglich ist auch, eine Klage auf Basiskontoeröffnung vor dem zuständigen Landgericht zu erheben“, so Latta. Zuvor sollten Antragstellerinnen und Antragsteller jedoch die beiden anderen Möglichkeiten versucht haben.
Ist eine Bank berechtigt, ein Basiskonto zu kündigen?
Ja. Das ist laut Latta etwa der Fall, wenn das Basiskonto seit über 24 Monaten nicht genutzt wird oder der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört. „Ein weiterer Kündigungsgrund ist, wenn der Kontoinhaber nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt“, so Latta.
Ebenfalls ein Kündigungsgrund für die Bank: Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin hat mehr als drei Monate keine Entgelte oder Kosten an die Bank entrichtet. „Hierbei muss der geschuldete Betrag 100 Euro übersteigen“, sagt Latta. Zugleich muss das Geldinstitut die berechtigte Befürchtung haben, dass der geschuldete Betrag weiter steigt.