Verkehr

Vz 1000-32 bei endendem Zweirichtungsradweg? | ABC-Z

Hallo zusammen,

gerade diskutiere ich wieder mit einer SVB, und obwohl der Sachverhalt an der vorliegenden Kreuzung wahrscheinlich das geringste aller dortigen Defizite ist, dennoch eine eher theoretische Frage: wenn ein fahrbahnbegleitender benutzungspflichtiger Zweirichtungsradweg an einer untergeordneten Einmündung endet – sollte dann das Vz 205 an der untergeordneten Straße nicht auch ein Vz 1000-32 erhalten?

Konkretes Beispiel: https://maps.app.goo.gl/XnUgEVEy9SnozbeP7 (ignoriert bitte die geringe Breite, die nicht vorhandene Querungshilfe oder die Umlaufsperren auf dem Zweirichtungsradweg – ja, so sieht hier eine regionale Fahrradroute namens Isar-Vils-Radweg aus )

Meine These: der Radfahrer, der dort dem Willen der SVB nach am besten links in die Z30 abbiegt, muss ja dennoch die Einmündung queren und hat dabei sogar Vorrang. Selbst wenn er die Fahrbahnseite wechselt, wird er das im Bereich vor der Einmündung tun.
These der SVB: hier quert niemand, denn der Zweirichtungsradweg endet. Auch wenn das Schild hier was anderes sagt…

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